Auslegung eines Vergleichs zeigt Abwegigkeit von Ansprüchen
Die Arbeitnehmerin meinte hingegen, eine Anrechnung von Zwischenverdienst sei nach dem Vergleichstext nicht vorgesehen und forderte ihre vollen Gehälter für 2012 und 2013 in Höhe von insgesamt 78.853,14 €. Die Klage blieb durch beide Instanzen erfolglos.
Das LAG weist darauf hin, dass die Anrechnung von anderweitig erzieltem Zwischenverdienst gem. § 615 BGB als gesetzlicher Regelfall ausgestaltet worden sei. Die Auslegung des Vergleichstextes ergebe, dass der Vergleich ebenfalls von einer Anrechnung des Zwischenverdienstes ausgehe. In Nummer 2 des Vergleiches verpflichte sich die Beklagte dazu, das Arbeitsverhältnis bis zum 31.12.2013 abzurechnen und sich hieraus ergebende Nettolohnansprüche an die Klägerseite auszuzahlen. Eine Abrechnung betreffe von ihrer Wortbedeutung her die tatsächlich bestehenden Ansprüche. Im Annahmeverzug bestehe nach den gesetzlichen Regelungen der Anspruch auf Vergütung nur unter Anrechnung des Zwischenverdienstes. Auch wenn im Vergleichswortlaut das Wort „ordnungsgemäß“ fehle, ändere dies nichts daran, dass der konkrete Vergleichstext aus der Sicht eines durchschnittlichen Arbeitnehmers in verständiger und redlicher Weise zur Überzeugung der Kammer so zu verstehen sei, dass eine Anrechnung des Zwischenverdienstes erfolge
Über den AGAD
Mit über 600 Mitgliedsunternehmen, die rund 40.000 Mitarbeiter beschäftigen, ist der AGAD Arbeitgeberverband Großhandel, Außenhandel, Dienstleistungen e.V. der größte Arbeitgeberverband der Branche im Ruhrgebiet. Der Verbandsbereich erstreckt sich von Duisburg über Mülheim, Essen, Oberhausen, Bochum, Dortmund, Hagen und Hamm bis ins Sauerland.
Durch den hohen Spezialisierungsgrad seiner fünf Juristen auf dem Gebiet des Arbeits- und Sozialrechts verfügt der AGAD über eine sehr hohe Beratungskompetenz in allen arbeits- und sozialrechtlichen Fragen. Als Tarifpartner für den Groß- und Außenhandel und die Dienstleister im Verbandsgebiet führt der AGAD Tarifverhandlungen für die Mitglieder der Tariffachgruppe und unterstützt seine Mitglieder beim Abschluss von Firmentarifverträgen. Das Service-Angebot reicht von Beratungsleistungen im Bereich des Beauftragtenwesens und des Datenschutzes über Aus- und Weiterbildungsveranstaltungen bis hin zu aktuellen Umfragen, mit denen der AGAD interessante Standpunkte, Tendenzen und Stimmungen zu politischen und wirtschaftlichen Themen ermittelt. Darüber hinaus vertritt der AGAD die Mitgliederinteressen in der Öffentlichkeit und in der politischen Diskussion, sei es in den Kommunen, in Düsseldorf oder Berlin.
Pressekontakt:
Dr. Oliver K.-F. Klug
Telefon: 0234 282 533-0
Fax: 0234 282 533-10
E-Mail: info@agad.de
Unternehmen
AGAD Arbeitgeberverband Großhandel, Außenhandel, Dienstleistungen e.V.
Rolandstraße 9
45128 Essen
Internet: www.agad.de
Pressekontakt:
Dr. Alfried Große
Telefon: 0201 / 84195 - 94
Fax: 0201 / 84195 - 50
E-Mail: ag@publicity-experte.de
Unternehmen
GBS - Die PublicityExperten
Am Ruhrstein 37c
45133 Essen
Internet: gbs2004.de