Auslegung eines Vergleichs zeigt Abwegigkeit von Ansprüchen
Bei Freistellungen sollte regelmäßig der Hinweis auf die Anrechnung von Zwischenverdienst erfolgen / Das Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf hat mit Urteil vom 18.03.2015 (12 Sa 64/15) einen Vergleichstext auslegen müssen. Für Rechtsanwalt Dr. Oliver K.-F. Klug, Hauptgeschäftsführer des AGAD Arbeitgeberverband Großhandel, Außenhandel, Dienstleistungen e.V. in Essen, zeigt diese Entscheidung, welche abwegigen Ansprüche von Arbeitnehmern geltend gemacht werden können.
„Der Vergleichstext bietet überhaupt keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Arbeitgeber in diesem Fall sozusagen doppelt habe zahlen wollen. Die Entscheidung zeigt aber auch, dass zur Sicherheit, insbesondere bei Freistellungen, regelmäßig der Hinweis auf die Anrechnung von Zwischenverdienst erfolgen sollte. Damit lassen sich solch „mutwillige Auslegungen“ wie hier vermeiden“, rät Rechtsanwalt Dr. Oliver K.-F. Klug.
Die Klägerin war bei einer Betriebskrankenkasse beschäftigt, die durch das Bundesversicherungsamt geschlossen wurde. Gegen die deswegen ausgesprochene Kündigung klagte die Klägerin erfolgreich durch drei Instanzen. Die Schließung wurde zum 31.12.2011 auch tatsächlich vollzogen. Vor dem Bundesarbeitsgericht einigte sich die Betriebskrankenkasse mit der Klägerin auf die Beendigung zum 31.12.2013.
Im Vergleichstext wurde folgendes protokolliert: „1. Es besteht Einigkeit, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis zum 31.12.2013 beendet worden ist. 2. Die Beklagte verpflichtet sich, das Arbeitsverhältnis bis zu diesem Zeitpunkt auf der Basis des Monatsgehalts zum Zeitpunkt der Schließung zuzüglich vertraglicher Sonderzahlungen, deren Höhe sich ebenfalls nach dem Stand zum Zeitpunkt der Schließung bemisst, abzurechnen und sich hieraus ergebende Nettolohnansprüche an die Klägerseite auszuzahlen, soweit Ansprüche nicht auf Dritte, insbesondere Sozialversicherungsträger, übergegangen sind.“
Da die Klägerin in der Zwischenzeit bei einer anderen Krankenkasse ein neues Arbeitsverhältnis begründet hatte, rechnete die Betriebskrankenkasse bei den nachzuzahlenden Gehältern für die Jahre 2012 und 2013 den erzielten anderweitigen Verdienst an und zahlte nur die Differenz in Höhe von 8.341,66 € noch an die Klägerin.
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