Alles zur Fahrtenbuchauflage / ARAG Experten …

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Alles zur Fahrtenbuchauflage / ARAG Experten mit Wissenswertem und beispielhaften Gerichtsurteilen

10.12.2015

Behörde muss schnell handeln
Die Bußgeldbehörde muss grundsätzlich zügig eigene Ermittlungen anstellen, um einen Täter zu finden. Unterlässt sie dies, ist eine Fahrtenbuchauflage nicht zulässig (VG Trier, Az.: 1 L 154/11.TR).

Eineiige Zwillinge: Wer saß am Steuer?
Ein Vater hatte im Anhörungsbogen zu einem Verkehrsverstoß angegeben, das Fahrzeug werde auch von seinen beiden Söhnen – eineiige Zwillinge – geführt. Beide Söhne saßen auch im Auto, konnten sich aber nicht mehr erinnern, wer gefahren ist. Die Führung eines Fahrtenbuches durfte angeordnet werden, obwohl der Fahrzeughalter an der Feststellung des Täters mitgewirkt hat (VG Minden, Az.: 2 K 1957/12).

Fahrtenbuchauflage trotz Zeugnisverweigerungsrecht
Auf einem Zeugenfragebogen berief sich eine Fahrzeughalterin auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht. Da der Fahrzeugführer nicht ermittelt werden konnte, sollte sie acht Monate lang ein Fahrtenbuch führen. Zu Recht. Dadurch, dass sich die Halterin auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht berufen hat, machte sie deutlich, dass sie nicht auskunftswillig sei, obwohl sie Fahrerin oder Fahrer kennt. Ein doppeltes «Recht», einerseits im Ordnungswidrigkeitsverfahren nicht belangt zu werden und andererseits trotz fehlender Mitwirkung bei der Feststellung des Fahrzeugführers von einer Fahrtenbuchauflage verschont zu bleiben, gibt es nicht (VG Koblenz, Az.: 4 K 215/14.KO).

 

 

Pressekontakt:

Brigitta Mehring
Telefon: 0211 / 963 - 2560
Fax: 0211 / 963 - 2025
E-Mail: brigitta.mehring@arag.de

 

Unternehmen

ARAG SE
ARAG Platz 1
40472 Düsseldorf

Internet: www.arag.de

 

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