Alles zur Fahrtenbuchauflage / ARAG Experten …

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Alles zur Fahrtenbuchauflage / ARAG Experten mit Wissenswertem und beispielhaften Gerichtsurteilen

10.12.2015

Das muss ins Fahrtenbuch bei einer Fahrtenbuchauflage
Notieren Sie vor jeder einzelnen Fahrt...

• Name, Vorname und Anschrift des Fahrzeugführers
• das amtliche Kennzeichen des Fahrzeugs
• Datum und Uhrzeit, wann die Fahrt beginnt und
• Datum und Uhrzeit, wann die Fahrt endet.

Bestätigen Sie Ihre Angaben mit Ihrer Unterschrift.

Sie müssen Ihr Fahrtenbuch auf Verlangen jederzeit aushändigen können und es nach Abschluss noch ein halbes Jahr aufheben – sonst begehen Sie eine Ordnungswidrigkeit und müssen mit einem Bußgeld von 100 Euro rechnen.

Unsere Urteilsammlung zum Thema Fahrtenbuchauflage

Täterin oder Zeugin?
Mit dem Auto einer Frau war die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträchtlich überschritten worden. Das Geschwindigkeitsmessfoto zeigte einen Mann als Fahrer. Die Bußgeldstelle hörte die Halterin aber als mutmaßliche Täterin an. Im Anhörungsschreiben war davon die Rede, dass ihr eine Ordnungswidrigkeit zur Last gelegt werde; der Vordruck enthielt auch einen Hinweis auf das Aussageverweigerungsrecht der Betroffenen. Nachdem die Antragstellerin keine Angaben zum Fahrer gemacht hatte und dieser nicht ermittelt werden konnte, verpflichtete das Landratsamt die Antragstellerin, für die Dauer von sechs Monaten ein Fahrtenbuch zu führen.
Hiergegen wehrte sich die Halterin – mit Erfolg! Die Dame hätte nämlich als Zeugin angeschrieben und zur Aussage aufgefordert werden müssen, so die Richter. Schon weil sie wegen des Fotos als Täterin ausschied (VGH Mannheim, Az.: 10 S 1499/09).

Keine Chance bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung um 59 km/h
Die Behörde konnte einen Temposünder nicht ermitteln und verpflichtete den Halter zum sofortigen Führen eines Fahrtenbuches. Die Geschwindigkeitsüberschreitung war zwar ein erstmaliger, aber doch sehr gravierender Verstoß. Entscheidend war, dass es im Wiederholungsfall möglich sein muss, den Fahrer zu ermitteln (VG Neustadt, Az.: 3 L 281/10.NW).


 

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