Harald Banditt/IGVM stellt das Provisionsabgabeverbot erneut …

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Harald Banditt/IGVM stellt das Provisionsabgabeverbot erneut auf den Prüfstand

12.11.2015

§ 144a Unbefugte Versicherungsvermittlung

  1. Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
    ....

3. einer vollziehbaren Anordnung nach § 81 Abs. 2 Satz 3 oder 4 oder § 81f Abs. 1 Satz 5 Nr. 1, auch in Verbindung mit § 110a Abs. 4 Nr. 3 Buchstabe a, zuwiderhandelt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro geahndet werden.

„Durch die Änderung des VAG wurde das Provisionsabgabeverbot jedoch in § 81 Abs. 3 VAG normiert, die Vorschrift über die Verstoßahndung als OWi wurde jedoch nicht angepasst; sie steht in der o.g. Norm aktuell immer noch unverändert, jedoch ohne rechtliche Wirkung. Dadurch war die BaFin gar nicht mehr legitimiert, den Verstoß des Klägers als Ordnungswidrigkeit zu ahnden. Darum ging es aber im Prozess vor dem VG Frankfurt. Der Feststellungsantrag hätte sich folglich auch nur darauf zu konzentrieren brauchen und hätte so wilde Spekulationen über die Verfassungsmäßigkeit des Verbots überflüssig gemacht. Bei der BaFin fehlte es zu diesem Zeitpunkt schon an der wirksamen Ermächtigung, Verstöße gegen das Provisionsabgabeverbot überhaupt ahnden zu dürfen. Man kann nur darüber spekulieren, ob dies ein gewollter „Fehler“ des Gesetzgebers war oder ein Versehen. Offenbar hatte es jedenfalls niemand bemerkt und mir scheint, dass es erst bei der Bearbeitung der Revisionsbegründung auffiel und das Rechtsmittel aus diesem Grunde zurück genommen wurde, weil es keine Aussicht auf Erfolg gehabt hätte“, resümiert Simon.

Im neuen VAG/2016 ist die Ermächtigungsgrundlage zwar auch wieder enthalten (§ 298 Absatz 4). Eine Einstufung als OWi fehlt indessen in § 332 VAG/2016, so dass künftige Verstöße nicht mehr als Ordnungswidrigkeit geahndet werden könnten.

Die bisherigen Verlautbarungen in der (Fach-)Presse, wonach das Provisionsabgabeverbot durch moneymeets gekippt worden sei, sollten Versicherungsvermittler größte Vorsicht entgegenbringen. Dies begründet der Kläger, Harald Banditt,so: „In den Vertretungsverträgen regeln die Versicherer bei gebundenen Versicherungsvertretern und solchen mit Erlaubnis regelmäßig, dass die Abgabe von Provisionen verboten ist. Diese Verbotsklausel findet sich auch in zahlreichen Courtagezusagen bzw. -vereinbarungen mit Versicherungsmaklern. Deshalb handelt es sich um vertragliche Vereinbarungen, unabhängig von einer gesetzlichen Regelung.

Für Versicherungsvertreter bedeutet dieses vertragliche Verbot, dass dieses auch dann Geltung hat, wenn die Verordnungen zu § 298 Abs. 4 VAG/2016 zum 1.1.2016 durch das BMF nicht in Kraft gesetzt werden sollten. Verstöße kann der Versicherer nutzen, um den Vertretungsvertrag ordentlich zu kündigen mit der fatalen Rechtsfolge für Versicherungsvertreter, dass sie dadurch ihres Ausgleichsanspruchs verlustig gehen (§ 89b HGB)“.

Die rechtliche Grundlage ist eine freiwillige Selbstverpflichtung der Versicherer in den Wettbewerbsrichtlinien der Versicherungswirtschaft. Darin ist festgelegt, dass Versicherer ihre Vertreter auf diese Richtlinien zu verpflichten haben (vgl. Nr. 16). Vertretern ist es danach verboten, Sondervergütungen (Provisionen) mittelbar oder unmittelbar weiter zu geben (vgl. Abschnitt C - Grundsätze für das Verhalten im Wettbewerb - V. / Nr.41).

 

 

Pressekontakt:

Wilfried E. Simon
Telefon: 02661 / 94 95 - 81
Fax: 02661 / 94 95 - 82
E-Mail: wilfried.simon@igvm.de

 

Unternehmen

INTERESSENGEMEINSCHAFT DEUTSCHER VERSICHERUNGSMAKLER e.V. - (IGVM)
Zionskirchstr. 57
10119 Berlin

Internet: www.IGVM.de

 

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