Harald Banditt/IGVM stellt das Provisionsabgabeverbot erneut auf den Prüfstand
Die aktuelle Fassung der Verordnung über das Verbot von Sondervergütungen und Begünstigungsverträgen in der Schadenversicherung datiert vom 17.8.1982.
§ 1 regelt:
(1) Den unter Bundesaufsicht stehenden Versicherungsunternehmen und den Vermittlern der bei ihnen abgeschlossenen Versicherungsverträge über Risiken der Schaden- und Unfallversicherung, der Kredit- und Kautionsversicherung sowie der Rechtsschutzversicherung ist untersagt, den Versicherungsnehmern in irgendeiner Form Sondervergütungen zu gewähren.
(2) Sondervergütung ist jede unmittelbare oder mittelbare Zuwendung neben den Leistungen auf Grund des Versicherungsvertrages, insbesondere jede Provisionsabgabe.
(3) Nicht als Sondervergütung gilt die Gewährung von Provisionen an Versicherungsnehmer, die gleichzeitig Vermittler des betreffenden Versicherungsunternehmens sind, es sei denn, daß das Vermittlerverhältnis nur begründet worden ist, um diesen derartige Zuwendungen für eigene Versicherungen zukommen zu lassen.
(Hervorhebungen und Unterstreichungen durch den Autor)
„Doch weder das Verwaltungsgericht Frankfurt, noch das Landgericht Köln haben sich die Mühe gemacht, die Frage, ob es sich denn bei dem Begriff „Sondervergütung“ tatsächlich um einen unbestimmten Rechtsbegriff handelt, auf den Grund zu gehen. Denn ansonsten wären beide Spruchkörper in der oben wiedergegeben Verordnung fündig geworden und insbesondere das VG Frankfurt hätte sich bei seiner Urteilsbegründung nicht auf Spekulationen, dies sei verfassungswidrig, einlassen müssen“, so der den Kläger vertretende Rechtsanwalt, Michael Hilpüsch, Kanzlei AWOKA in Mössingen. „Die Entscheidung des VG Frankfurt ist somit als unzutreffend widerlegt, bindet aber die beiden streitigen Parteien“.
Die Beklagte, die Bundesanstalt für Finanzdienstleistung (BaFin) hatte gegen die Entscheidung zunächst einvernehmlich mit dem Kläger Frist wahrend Sprungrevision eingelegt, später dann aber wieder zurück genommen und verkündete, dass sie künftig Verstöße gegen das so genannte Provisionsabgabeverbot nicht mehr als Ordnungswidrigkeit verfolgen werde. Denn man lande immer wieder vor der gleichen Kammer des Verwaltungsgerichts in Frankfurt und deren Entscheidung und Rechtsauffassung kenne man ja, so die öffentliche Stellungnahme der Aufsichtsbehörde.
„Doch der wahre Hintergrund ist ein völlig anderer“ so Wilfried E. Simon, 1. stv. Vorsitzender der Interessengemeinschaft und Dozent für Versicherungsrecht. „2010 wurde das VAG geändert. Bis dahin war das Provisionsabgabeverbot in § 81 Abs. 2, Satz 3 VAG geregelt. Nach § 144a Abs 1 Nr. 3 VAG gelten Verstöße dagegen als Ordnungswidrigkeit (OWi)“: