Die Folgen nach einem Insolvenzverfahren bzw. einer Restschuldbefreiung durch die Rechte der Auskunfteien
Eine weitere Ungerechtigkeit ist die Löschungsfrist bzw. der Löschungstermin. Ein Betroffener, der z.B. am 2.1. eines Jahres die Restschuldbefreiung erhält, muss damit leben, dass Auskunfteien diese Daten bis zum Ablauf des vollen dritten Jahres speichern und weitergeben dürfen (also fast vier volle Jahre). Ein Betroffener mit einer Restschuldbefreiung z.B. am 30.12. eines Jahres muss nur mit einer Speicherung seiner Daten von drei Jahren und zwei Tagen leben. Zwischen den Betroffenen kann danach eine Ungerechtigkeit von fast einem Jahr entstehen, die für einen Neuanfang erhebliche Auswirkungen haben kann. Da es sich bei der Restschuldbefreiung um einen Gerichtsbeschluss handelt, liegt hier auch ein fester Termin vor, der für Speicherfristen berücksichtigt werden kann und der eine taggenaue Löschungsfrist möglich machen würde.
Der Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages hatte sich bereits vor über vier Jahren mit der Thematik beschäftigt. Das Bundesministerium des Innern bestätigte bereits am 19.06.2012, „dass nach erneuter Überprüfung der Sach- und Rechtslage aus Sicht des BMI keine zwingende Gründe bestünden, die beanstandete Regelung zur Fristenberechnung in § 35 Absatz 2 Satz 2 Nr. 4 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) beizubehalten. Die Änderung des § 35 BDSG könne im Kontext eines bereits laufenden Gesetzesvorhabens erfolgen“, teilte der Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages mit. Weiter heißt es: „Da das Gesetzgebungsverfahren aber seinerzeit nicht zu Ende geführt wurde, konnte auch diese Regelung nicht realisiert werden. Eine Aufnahme in andere Gesetzgebungsvorhaben konnten ebenfalls nicht erreicht werden. Der Petitionsausschuss der 18. Wahlperiode hat zu der Thematik eine erneute parlamentarische Prüfung eingeleitet. Diese konnte jedoch leider noch nicht abgeschlossen werden“.
Vier Jahre lang ist eine Ungerechtigkeit bekannt, die vielen Betroffenen durch eine Änderung helfen würde. Trotzdem schaffen es Politiker nicht, hier für eine Gesetzesänderung zu sorgen.
Auch in einer Pressemitteilung des Bundesverbandes der Verbraucherzentralen vom 16.12.2014 hieß es: „Ehemals verschuldete Verbraucher, die erfolgreich ein Insolvenzverfahren durchlaufen haben, bleiben für Auskunfteien trotzdem weiter weniger kreditwürdig. Wird der Eintrag über die erteilte Restschuldbefreiung aus dem Schuldnerverzeichnissen der Justiz entfernt, muss dieser aus Sicht des vzbv auch bei Auskunfteien gelöscht werden“. Laut Frau Mohn weiter: „Auskunfteien dürfen nicht das Recht haben, Verbraucher länger als vom Gesetzgeber gewollt als ehemalige Insolvenzschuldner zu stigmatisieren“.