Die Folgen nach einem Insolvenzverfahren bzw. …

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ARAG B2B - KW 46 - KV

Die Folgen nach einem Insolvenzverfahren bzw. einer Restschuldbefreiung durch die Rechte der Auskunfteien

14.05.2016

© Pixabay

Straftäter sind in den Auskunfteien nicht mit ihren Straftaten registriert und können deshalb völlig problemlos am wirtschaftlichen Leben ohne nennenswerte Einschränkungen teilnehmen. An den „Pranger“ werden nur ehemalige Schuldner gestellt. Und diese Unterschiede akzeptiert der Staat, da er den Auskunfteien eine fast uneingeschränkte Macht überträgt und er es zulässt, dass Auskunfteien Bürger mit einem Insolvenzverfahren bis zu 11 Jahre zu einem „schwarzen Schaf“ macht. Eine Restschuldbefreiung als Dateneintrag bei einer Auskunftei ist ein „wirtschaftlicher Tod“.

Der volkswirtschaftliche Schaden wurde in diesem Zusammenhang vermutlich noch nie betrachtet. Bürger, die nicht nach sechs Jahren – wie vom Gesetzgeber angedacht -, sondern erst nach 10 oder 11 Jahren wieder an einem normalen Wirtschaftsleben teilnehmen können, die haben es vermutlich aufgegeben, das Gesetz als eine Chance zu betrachten. Wer 11 Jahre gegen Auskunfteien kämpfen muss, der eine Wohnung vielleicht nur anmieten kann, weil der Staat für ihn aufkommt, dem vielleicht eine Jobsuche durch Datenhändler verbaut wird und der 11 Jahre wie ein Straftäter betrachtet wird, der wird kaum im 12. Jahr die Kraft für einen Neustart haben.

Es ist geradezu lächerlich, ein neues Gesetz zu schaffen, dass bei Verfahren nach dem 01.07.2014 zu einer Restschuldbefreiung schon nach fünf oder unter bestimmten Voraussetzungen auch schon nach drei Jahren führen kann, wenn man es bis heute noch nicht geschafft hat, die „Bestrafung“ auf die vom Gesetzgeber vorgesehene Wohlverhaltensphase  zu begrenzen. Der Staat will damit eine Erleichterung für Bürger schaffen, nimmt aber weiterhin eine zusätzlich fast vierjährige „Bestrafung“ durch „Datenhändler“ billigend in Kauf. Unklar bleibt sicher auch, wie die Ungerechtigkeit durch die beiden unterschiedlichen Gesetze geregelt werden soll. Ein Bürger, der vor dem 01.07.2014 ein Insolvenzverfahren beantragt hat, das vielleicht 2020 mit einer Restschuldbefreiung endet, wird mit einem Eintrag bei Auskunfteien bis zum 31.12.2023 leben müssen. Ein Bürger, der nach dem neuen Gesetz evtl. schon eine Restschuldbefreiung im Jahre 2017 (mit einem Verfahren nach dem 01.07. 2014) hat, muss dann nur noch mit einem Eintrag bei den Auskunfteien bis zum 31.12.2020 leben.

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