Serie: Schadensfall des Monats Januar 2026 / Gastbeitrag von Hans John Versicherungsmakler GmbH: Wer zu spät kommt … dem wird auch geholfen.
Dies alles führten wir gegenüber dem Risikoträger aus und wiesen zusätzlich auf folgendes hin: Selbst wenn eine Nachmeldefrist wirksam vereinbart werden könnte, könnte sich der Versicherer nicht darauf berufen, wenn der Versicherungsnehmer die Frist unverschuldet versäumt hat. Dazu gibt es seit Jahren gefestigte Rechtsprechung, unter anderem durch das Oberlandesgericht Stuttgart (Urteil vom 27.11.2008 — 7 U 89/08) sowie zuletzt durch einen Hinweisbeschluss des Oberlandesgerichts München (24.11.2025 — 25 U 1237/25 e).
Rasch folgte der Risikoträger unserer Argumentation und regulierte den Schaden zügig.
Eine Ablehnung ist kein Grund zur Verzweiflung – das Fazit
Dieser Fall zeigt deutlich, dass eine ablehnende Haltung eines Vermögensschaden-Haftpflichtversicherers nicht zwangsläufig das letzte Wort sein muss. Standardisierte Ablehnungen unter Berufung auf Nachmeldefristen waren in der Praxis früher ein wiederkehrendes Muster und tauchen auch heutzutage immer wieder einmal auf, halten jedoch einer vertieften rechtlichen Prüfung nicht stand.
Über die Hans John Versicherungsmakler GmbH:
Die Hans John Versicherungsmakler GmbH aus Hamburg bietet mit einem Kompetenzteam u. a. aus Volljuristen und Versicherungskaufleuten einen Vollservice in der Vermögensschaden-Haftpflicht an – inklusive umfassender Betreuung im Schadensfall. Die Hans John Versicherungsmakler GmbH ist seit Jahren einer der Marktführer in ihrem Segment.
Ansprechpartner zu dieser Meldung:
Dr. Oliver Fröhlich, Hans John Versicherungsmakler GmbH
E-Mail: schaden@haftpflichtexperten.de

