Serie: Schadensfall des Monats Januar 2026 / Gastbeitrag von Hans John Versicherungsmakler GmbH: Wer zu spät kommt … dem wird auch geholfen.
© Hans John Versicherungsmakler GmbH
Dr. Oliver Fröhlich
Ein Wasserschaden ist einer der ärgerlichsten Schäden, die einem passieren können – wenn dann sowohl der Wohngebäude- als auch der VSH-Versicherer die Deckung wegen vermeintlicher Maklerfehler verweigern, ist die Stimmung vollends im vollgelaufenen Keller. Doch es lohnt sich, eine Ab-lehnung nicht einfach hinzunehmen.
Nicht nur voll-, sondern auch dumm gelaufen – der Sachverhalt
Eine Kundin meldete sich Ende 2025 bei ihrem Makler, da ein Rohrbruch in ihrem Haus den Keller überflutet hatte. Die Trocknungskosten und der Sachschaden beliefen sich auf 20.000 Euro. Die Kundin wähnte ihr wichtigstes Wirtschaftsgut gut abgesichert, da der Makler ihre Wohngebäudeversicherung fünf Jahre zuvor nach gründlicher Überprüfung umgedeckt hatte. Zum Entsetzen aller verweigerte die Versicherung aber die Zahlung.
Es stellte sich heraus, dass der Makler übersehen hatte, dass im vorherigen Vertrag Leitungswasserschäden versichert waren – und im neuen nicht! Verärgert nahm die enttäuschte Kundin den Makler in Anspruch. Auf den ersten Blick ein typischer Fall für die VSH.
Obwohl der Makler seit 2021 über unser Haus betreut wird, dachte er, er müsste den Schaden eigenverantwortlich dem 2020 noch zuständigen Vermögensschaden-Haftpflichtversicherer melden, der kein Konzeptpartner von uns war. Es folgte der nächste Schock: Die Schadenmeldung wurde überraschenderweise abgeschmettert. Nun endlich meldete sich der Makler bei uns.
Freche Fristen ohne Substanz – die Deckungsebene
Wir stiegen unverzüglich in die Prüfung der Ablehnung ein. Folgende Formulierung fiel uns auf:
„Gemäß der Ihrem Vertrag zugrundeliegenden Bedingungen umfasst der Versicherungsschutz die Folgen aller während der Versicherungsdauer begangenen Verstöße, die dem Versicherer nicht später als drei Jahre nach Beendigung des Versicherungsvertrages gemeldet werden. Die Meldefrist endete damit am 01.01.2024 und liegt damit außerhalb der vertraglich vereinbarten 3-Jahres-Meldefrist nach Vertragsende. Diese Frist ist eine Ausschlussfrist, die wir leider nicht überschreiten können. An diese vertraglich vereinbarte Frist sind wir gebunden, weshalb wir Ihren Antrag auf Versicherungsschutz leider ablehnen müssen.“
Wir konnten kaum glauben, dass hier trotz einer seit vielen Jahren gefestigten Rechtsprechung versucht wurde, Versicherungsschutz unter Hinweis auf den Ablauf der vertraglichen Nachmeldefrist abzulehnen.
Denn: In der Pflichtversicherung für Versicherungsvermittler ist eine Begrenzung der Nachmeldefrist rechtlich nicht zulässig. Zwar gab es in früheren Entwürfen der Versicherungsvermittlerverordnung entsprechende Überlegungen, in der endgültigen Fassung wurden sie aber nicht umgesetzt.

