Serie: Schadensfall des Monats Dezember 2025 / Gastbeitrag von Hans John Versicherungsmakler GmbH: „Immer mit der Ruhe“ kann auch gewaltig nach hinten losgehen.
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Dr. Oliver Fröhlich
Sehr beruhigend, wenn nach einem Schadensereignis eine zügige Zahlungs-zusage seitens des Versicherers vorliegt. Wenn dies allerdings dazu führt, dass sich niemand mehr verpflichtet sieht, mit der Schadenabwicklung zu-sammenhängende Aufgaben und Fristen einzuhalten, wird daraus die Ruhe vor dem Sturm.
Ein trügerisches Gefühl von Sicherheit – der Sachverhalt
Nach einem heftigen Unwetter im Sommer 2021 meldete ein langjähriger Kunde seinem Makler Schäden an seinem Haus. Der Makler besprach mit ihm die übliche Vorgehensweise zur Schadensmeldung und reichte die Unterlagen bei der Gebäudeversicherung ein. Als diese eine vorläufige Zahlungszusage erteilte, beauftragte der Kunde ein Handwerksunternehmen mit Reparaturarbeiten.
Bei der Umsetzung kam es dann allerdings zu erheblichen Verzögerungen. Wegen hoher Auslastung und Personalmangels aufseiten des Bauunternehmens zogen sich die Arbeiten über mehrere Jahre hin. Besorgt wandte sich der Kunde in dieser Zeit mehrfach an den Makler, weil er fürchtete, dass höhere Kosten entstehen könnten oder der Versicherungsanspruch gefährdet sein könnte. Der Makler beruhigte ihn jedoch mit dem Hinweis auf die vorläufige Zahlungszusage und sah keine Veranlassung für weitere Maßnahmen.
Als die Reparaturen nach mehreren Jahren endlich abgeschlossen waren, reichte der Makler die Rechnung bei der Gebäudeversicherung ein. Diese lehnte die Zahlung aber ab. Ihre Begründung: Der Anspruch sei verjährt und eine sogenannte Verjährungsverzichtserklärung nicht beantragt worden. Der Kunde, der seine schlimmsten Befürchtungen bestätigt sah, machte daraufhin seinen Anspruch gegenüber dem Makler geltend. Er verlangte die Zahlung der Rechnung in Höhe von 2.200 Euro, da er sich auf die Betreuung und Einschätzung des Maklers verlassen hatte.

