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Serie: Schadensfall des Monats August 2024 / Gastbeitrag von Hans John Versicherungsmakler GmbH: „Bis dass der Tod uns scheidet oder eben doch nicht“

02.09.2024

Serie: Schadensfall des Monats August 2024 / Gastbeitrag von Hans John Versicherungsmakler GmbH: „Bis dass der Tod uns scheidet oder eben doch nicht“ © Hans John Versicherungsmakler GmbH

Dr. Oliver Fröhlich

Die fachkundige Betreuung der Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung kann auch für die Hinterbliebenen eines Maklers/einer Maklerin sehr kurzfristig von großer Relevanz sein.

Sachverhalt    

Unser Maklerkunde M, der sich mit 58 Jahren bester Gesundheit erfreute und im Jahr 2021 mit seiner Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung in unsere Betreuung wechselte, meldete sich im Januar 2024 bei uns und teilte mit, dass ihm ein Anwaltsschreiben zugegangen sei, in dem er mit einer angeblichen Falschberatung eines seiner Kunden im Jahr 2015 im Zusammenhang mit der Vermittlung eines Nachrangdarlehens konfrontiert wurde. In diesem Anwaltsschreiben wurde eine Frist von zwei Wochen für eine außergerichtliche Einigung gesetzt. Wir meldeten diesen Sachverhalt nach Erörterung mit dem VN und nach Zusammenstellung aller erforderlichen Unterlagen an den im Jahr 2015 zeitlich zuständigen Vermögensschaden-Haftpflichtversicherer A. Dieser schlug nach objektiv überdurchschnittlich langer Bearbeitungszeit und mehreren Erinnerungen durch uns im März 2024 vor, dass man zunächst – die Anwaltsfrist von 2 Wochen war mittlerweile längst abgelaufen – abwarten wolle, ob überhaupt noch eine weitere Aktion auf Anspruchstellerseite erfolgen werde. Da wir – nachdem uns in der Zwischenzeit weitere Unterlagen zu dem vermittelten Produkt durch M zur Verfügung gestellt wurden, die wir auch an A weitergeleitet hatten – mittlerweile Bedenken hatten, ob der Sache nach überhaupt Versicherungsschutz für die streitige Vermittlung des Nachrangdarlehens bestand, insistierten wir bei A, nicht nur abzuwarten, sondern bereits jetzt in eine konkrete deckungsrechtliche Prüfung einzusteigen. Hintergrund unserer Aufforderung war, dass es bei der Frage zum Deckungsumfang im Zusammenhang mit der Vermittlung von Nachrangdarlehen bis zum Inkrafttreten des Kleinanlegerschutzgesetzes am 10. Juli 2015 unterschiedliche Positionierungen der Vermögensschaden-Haftpflichtversicherungen gab und gibt und uns die Positionierung der A, die nicht zu unseren Konzeptpartnern gehört, nicht hinreichend bekannt war. Im Mai 2024 – die inhaltliche Prüfung der A zum Deckungsschutz stand immer noch aus – meldete sich die Tochter T des M und teilte mit, dass ihr Vater kürzlich überraschend verstorben sei und ihr eine Klage zugestellt worden war, in der die anwaltlich im Januar gegenüber dem M erhobene Forderung nunmehr gerichtlich geltend gemacht wurde. Wir stiegen umgehend in die emotionale und fachliche Betreuung der überforderten und aufgelösten T ein und leiteten die Klage unverzüglich an A weiter.

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