Serie: Schadensfall des Monats Mai 2023 …

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Serie: Schadensfall des Monats Mai 2023 / Gastbeitrag von Hans John Versicherungsmakler GmbH: „Der Teufel steckt im Detail“

31.05.2023

Serie: Schadensfall des Monats Mai 2023 / Gastbeitrag von Hans John Versicherungsmakler GmbH: „Der Teufel steckt im Detail“ © Hans John Versicherungsmakler GmbH

Dr. Oliver Fröhlich

Kleine Ungeschicklichkeit oder großer Fauxpas – fast jeder wird im Beruf schon einmal einen Fehler gemacht haben. „Wo gehobelt wird, da fallen Späne.“ Diese Volksweisheit sagt nichts anderes aus, als was bereits hinlänglich bekannt ist: Jeder Mensch macht Fehler. Natürlich wäre es am besten, es würde nie ein Fehler unterlaufen. Das ist aber schlichtweg unmöglich, schließlich kommt es immer wieder in unserem Berufsalltag durch die „Ver-Klassiker“ verwechseln, verrechnen, verschreiben bzw. -tippen und verlesen zu Fehlern.

Sachverhalt

Versicherungsmakler M wird vom Kunden K beauftragt, die bestehende Wohngebäudeversicherung umzudecken. Hierbei stellte es sich als besondere Herausforderung dar, dass M aufgrund einer Vielzahl von Vorschäden Schwierigkeiten hatte, einen Folgeversicherer zu finden. Nach mehreren Ablehnungen zur Zeichnung des Risikos zeigte sich doch ein Versicherer bereit, das Risiko zu zeichnen. Im Zuge des Beantragungsprozesses kam es dann zu einem einfachen, aber folgenschweren Fehler des M. M hat bei der Umdeckung von der A-Versicherung zur B-Versicherung die Wohnfläche aus dem Antrag zur A-Versicherung für EG und OG schlichtweg übernommen. Nicht berücksichtigt hat er dabei, dass die A-Versicherung die Kellernutzfläche pauschal mit 30% berücksichtigte, während die B-Versicherung auch nach der Kellerwohnfläche fragt. M gab diese im Antrag mit 0 m2 an.

Die B-Versicherung regulierte einen Leitungswasserschaden des K in Höhe von rund 19.000 EUR aufgrund der daraus resultierenden Unterversicherung mit lediglich 82%. Den durch die Unterversicherung entstandenen Schaden macht K bei M geltend.

Deckungsebene

Im vorliegenden Fall gab es keine deckungsrechtlichen Bedenken des Versicherers, da die Pflichtverletzung des Maklers auf der Hand lag. Der Vermögensschaden-Haftpflichtversicherer zeigte insoweit auch sofortige Regulierungsbereitschaft. Schadensmindernd musste sich K lediglich die ersparte Mehrprämie anrechnen lassen, die er bei korrekter Angabe der Wohnfläche hätte bezahlen müssen. In Summe wurden etwa 3.300 EUR ausgezahlt.

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