Serie: Schadensfall des Monats Januar 2023 / Gastbeitrag von Hans John Versicherungsmakler GmbH: „Umsatzsteuerhinterziehung im Konjunktiv“
Blieb noch die wissentliche Pflichtverletzung. Hier argumentierte der Versicherer, die angegriffenen Aussagen, seien offensichtlich in vollem Bewusstsein abgegeben worden, dass es keine stichhaltigen Beweise für deren Richtigkeit gäbe. Eine Rufschädigung in pauschalisierter Form sei nicht mehr fahrlässig. Dem ließ sich entgegenhalten, dass die fraglichen Äußerungen der B erst getätigt wurden, nachdem deren Steuerberater auf ein mögliches steuerrechtliches Problem hingewiesen hatte, so dass man der B nicht vorhalten konnte, Ihre Vorwürfe gegen die X-Gesellschaft seien völlig ins Blaue hinein getätigt worden. Die D&O-Versicherung bestätigte daraufhin für die Geschäftsführung der B Versicherungsschutz und unterstützte die Forderungsabwehr, die letztlich auch von Erfolg gekrönt war: Das Gericht wies die Klage als unbegründet ab. Es argumentierte – zwischen den strittigen Äußerungen und der Schadensersatzklage lagen mehr als zwei Jahre – wenn es der X-Gesellschaft bisher nicht möglich gewesen sei, einen materiellen Schaden darzulegen, bestünden auch keine Anhaltspunkte dafür, dass dies zukünftig noch möglich sein könnte. Zudem seien die Äußerungen auch nur in einem nicht-öffentlichen Verfahren gefallen. Dass die Behauptungen zu etwaigen Steuerproblemen auch gegenüber Banken, Kunden etc. getätigt worden seien, sei nicht belegt worden. Das Urteil hatte auch in der zweiten Instanz Bestand. Da sich die Kostenerstattung schwierig gestaltete, kam es dann jedoch noch zu einem weiteren deckungsrechtlichen Problem. Denn der Versicherer wies darauf hin, dass die Schadensersatzforderungen die Versicherungssumme der B überstiegen und wollte die anwaltlichen Kostenrechnungen deshalb nur anteilig übernehmen. Dem konnten wir allerdings entgegenhalten, dass in den Versicherungsbedingungen ausdrücklich geregelt war, dass der Versicherer beim Abwehr-/Kostenschutz die Kosten auch dann zu übernehmen hatte, wenn „die Höhe des geltend gemachten Anspruchs die Versicherungssumme übersteigt“.
Fazit:
Insbesondere bei kritischen Äußerungen, die höchst sensible Themenkreise wie beispielsweise die Zahlungsmoral im Zusammenhang mit Steuern betreffen, sollte man sich über deren Wahrheitsgehalt sicher sein und sich nicht ungeprüft auf Aussagen Dritter verlassen.
Zudem zeigt sich auch in diesem Fall – auch wenn es hier nicht um die klassische Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung im Gewand der Vermittler-Berufshaftpflichtversicherung handelt – wie wichtig eine Unterstützung im Schadensfall ist. ……
Über die Hans John Versicherungsmakler GmbH:
Die Hans John Versicherungsmakler GmbH aus Hamburg bietet mit einem Kompetenzteam u. a. aus Volljuristen und Versicherungskaufleuten einen Vollservice in der Vermögensschaden-Haftpflicht an – inklusive umfassender Betreuung im Schadensfall. Die Hans John Versicherungsmakler GmbH ist seit Jahren einer der Marktführer in ihrem Segment.
Ansprechpartner zu dieser Meldung:
Ass. jur. Rudolf Bauer, LL.M. Versicherungsrecht, Prokurist der Hans John Versicherungsmakler GmbH
E-Mail: schaden@haftpflichtexperten.de