Serie: Schadensfall des Monats Januar 2023 / Gastbeitrag von Hans John Versicherungsmakler GmbH: „Umsatzsteuerhinterziehung im Konjunktiv“
Deckungsprobleme
Der D&O-Versicherer der VN machte hier verschiedene deckungsrechtliche Einwände geltend. Zum einen ging man davon aus, dass die angegriffene Behauptung des Geschäftsführers nicht lediglich fahrlässig getätigt worden sei, sondern vielmehr eine wissentliche Pflichtverletzung dargestellt hätte.
Außerdem berief man sich auf eine arglistige Täuschung der VN. Im vorangegangenen Regulierungsbogen zur D&O-Versicherung sei die Frage nach Umständen, die zu einem Schadensersatzanspruch gegen die VN führen könnten, wahrheitswidrig verneint worden, obwohl der Rechtsstreit mit der X-Gesellschaft bereits gerichtsanhängig gewesen sei. Letzteres war tatsächlich nicht zu leugnen. Allerdings war zu diesem Zeitpunkt gerade erst in der Berufungsinstanz die Feststellung ergangen, dass keine Vergütungsansprüche bestanden und die vermeintlich geschäftsschädigenden Äußerungen zu unterlassen seien. Die Klage auf Schadensersatz wurde erst sechs Wochen später ausgefertigt. Zudem richtete sich die erste Klage – anders als die spätere Schadensersatzklage - nur gegen das Maklerunternehmen nicht aber auch direkt gegen dessen Geschäftsführung. Und zum Dritten konnten wir noch argumentieren, dass sich die Geschäftsführung offensichtlich über den Anwendungsbereich der D&O-Versicherung geirrt hatte. Nachdem die Schadensersatzklage zugestellt worden war, hatte man nämlich, ohne dass man von dem Service unserer Schadensabteilung Gebrauch machte, umgehend eine Meldung an den Rechtsschutzversicherer des Unternehmens veranlasst und war dann erst durch dessen Ablehnung darauf aufmerksam geworden, dass die Abwehr von Schadensersatzansprüchen Sache eines Haftpflichtversicherers sei. Von einer bewussten Täuschungshandlung konnte insofern keine Rede sein.