Serie: Schadensfall des Monats September 2022 / Gastbeitrag von Hans John Versicherungsmakler GmbH: „Unter falscher Flagge“
II. Deckungsebene
Nur war der unvollständig ausgefüllte Rechtsschutzantrag leider nicht der einzige Fauxpas, den M sich ankreiden lassen musste. Denn auch wenn es sich bei den Eheleuten G nach eigener Wahrnehmung um „seine“ Kunden handelte, hatte M nach außen hin – also aus Sicht eines neutralen Dritten – den Anschein erweckt, die Kunden im Namen der F.-Versicherungsmakler GmbH, einer Maklergesellschaft, für die er gelegentlich als Untervermittler tätig war, beraten zu haben. Zum einen hatte M die Beratungsgespräche mit den Eheleuten in den Geschäftsräumen der F.-Versicherungsmakler GmbH geführt. Dies geschah durchaus noch mit deren Billigung. Darüber hinaus hatte M sich allerdings auch verschiedener Formulare bedient, auf die er Zugriff hatte, angefangen mit der Beratungsdokumentation. Unter „Makler“ standen dort zwar Name und Vorname von M, unmittelbar danach folgte allerdings die voreingetragene Firmenbezeichnung „F.-Versicherungsmakler GmbH“, so dass der Eindruck erweckt wurde, M hätte in deren Namen handeln wollen. Dieser Anschein verfestigte sich noch beim Blick auf den Maklervertrag, den deutlich das Firmenlogo der F.-Versicherungsmakler GmbH zierte. Dass die GmbH zudem noch in der Rechtsschutzpolice als betreuende Maklerin hinterlegt war, war da nur noch das i-Tüpfelchen.
Und so war schließlich auch das eingangs zitierte Schreiben des Vermögensschaden-Haftpflichtversicherers zu erklären, der keineswegs eine Ablehnung ausgesprochen hatte, sondern – zu Recht – davon ausging, dass die Eheleute G nur gegenüber der F.-Versicherungsmakler GmbH Haftungsansprüche geltend machen konnten, nicht aber gegenüber M (Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche). Für M war das auch insofern unangenehm, als dass die Verwendung der Musterformulare nicht abgesprochen war und die F.-Versicherungsmakler GmbH keineswegs erbaut war, als sie kurz darauf tatsächlich ein Forderungsschreiben der Eheleute G erhielt und sich gezwungen sah, die eigene Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung zu belasten.
Fazit:
Konstellationen wie die vorbeschriebene sind leider gar nicht so selten. Gerne wird in derartigen Situationen auf Vermittlungsvereinbarungen verwiesen, wenn sich aus diesen ergibt, dass der Untervermittler doch im eigenen Namen bzw. auf eigene Rechnung handeln sollte. Nur gelten diese Vereinbarungen eben nur zwischen denjenigen, die sie getroffen haben. Die Vermittlerkunden bekommen diese dagegen regelmäßig nicht zu Gesicht und müssen diese somit auch nicht gegen sich gelten lassen. Der richtige Außenauftritt ist deshalb viel mehr als nur eine lästige Pflicht und sollte keinesfalls vernachlässigt werden.
Über die Hans John Versicherungsmakler GmbH:
Die Hans John Versicherungsmakler GmbH aus Hamburg bietet mit einem Kompetenzteam u. a. aus Volljuristen und Versicherungskaufleuten einen Vollservice in der Vermögensschaden-Haftpflicht an – inklusive umfassender Betreuung im Schadensfall. Die Hans John Versicherungsmakler GmbH ist seit Jahren einer der Marktführer in ihrem Segment.
Ansprechpartner zu dieser Meldung:
Ass. jur. Rudolf Bauer, LL.M. Versicherungsrecht, Prokurist der Hans John Versicherungsmakler GmbH
E-Mail: schaden@haftpflichtexperten.de