Serie: Schadensfall des Monats September 2022 / Gastbeitrag von Hans John Versicherungsmakler GmbH: „Unter falscher Flagge“
Die Möglichkeiten zu Kooperation und Zusammenarbeit sind vielfältig in der Vermittlerlandschaft. Kaum ein Versicherungsmakler verfügt nicht über wenigstens eine Anbindung an einen Maklerpool. Andere sind in den unterschiedlichsten Ausgestaltungen als Unterermittler, Handelsvertreter oder Tippgeber tätig, nutzen Servicepartner oder teilen sich Büroräume. Etwas, dass in diesem Zusammenhang leider immer wieder Probleme bereitet, ist der richtige Außenauftritt.
„Sollte die Eheleute G die Forderungen gegen Sie aufrechterhalten, müssten die Ansprüche abgewehrt werden“ lautete der Schlusssatz des Schreibens, welches Versicherungsmakler M von seiner Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung erhalten hatte und das ihn ratlos zurücklies. Nach vielen schadensfreien Jahren hatte er erstmals seiner Berufshaftpflichtversicherung einen Schaden melden müssen und dann lehnte diese ab, obwohl M seine Kunden – besagte Eheleute G – doch zweifellos falsch beraten und einen Vermögensschaden verursacht hatte. Doch was war eigentlich passiert?
I. Haftungsebene
Im August 2018 hatten die Eheleute G bei Ihrem Versicherungsmakler um eine Beratung zum Thema Rechtsschutz ersucht. Wichtig war ihnen insbesondere der Wohnungs- und Grundstücksrechtsschutz, da sie Eigentümer mehrerer vermieteter Immobilien waren. M holte im Anschluss an das Gespräch Angebote mehrerer Rechtsschutzversicherer ein. Nach Sichtung und neuerlicher Besprechung entschied man sich für die A-Versicherung, die mit Abstand das beste Preis-Leistungs-Verhältnis anbot. Der Vertrag wurde mit Versicherungsbeginn 01.09.2018 policiert.
Rund ein Jahr später hatten die Eheleute dann eine Auseinandersetzung mit einem langjährigen Mieter, der das gemietete Objekt nach Ende der Mietlaufzeit mit ganz erheblichen Mängeln zurückließ und sich beharrlich weigerte, den vertraglich geschuldeten Rückbau zu veranlassen. Der Streitwert lag bei rund 22.000 EUR. Die Eheleute ersuchten daraufhin bei der A-Versicherung um Rechtsschutz für den anstehenden Zivilprozess – und wurden enttäuscht: Bei dem betroffenen Objekt, einer Lagerhalle, hätte es sich um ein vermietetes Gewerbeobjekt gehandelt. Rechtsschutz sei allerdings nur für die Eigenschaft als Eigentümer und Vermieter von zwei Wohnimmobilien beantragt worden. Auch seien falsche Angaben zu den Mieteinnahmen gemacht worden. Wie sich herausstellte, war das Problem auf einen Fehler des M zurückzuführen, der bei Stellung des Antrags schlicht vergessen hatte, die Gewerbeimmobilie zu berücksichtigen, sowohl im Hinblick auf die Anschrift als auch hinsichtlich der damit erzielten Einnahmen. M versprach, das Problem zu lösen und meldete den Fall seiner Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung.