Serie: Schadensfall des Monats Juli 2022 / Gastbeitrag von Hans John Versicherungsmakler GmbH: „Ping-Pong der zeitlichen Zuständigkeit zwischen VSH-Versicherern“
Dass M dies unterlassen hätte, so die G-Versicherung, würde einen Kausalitätsbruch darstellen. Darüber hätte 2001 noch das alte Schuldrecht gegolten, so dass eventuelle Ansprüche aus der positiven Forderungsverletzung nach altem Recht seit Ende 2004 verjährt seien. Dies begegnete auf unserer Seite folgenden Bedenken: Der erste Verstoß bzw. die erste Pflichtverletzung bleibt nach der Rechtsprechung auch dann maßgeblich, wenn der VN mehrfach die Möglichkeit hatte, die in Gang gesetzte Kausalkette zu unterbrechen. Dies war eigentlich wohl auch der G-Versicherung bewusst, da man ansonsten nicht so deutlich auf den vermeintlichen Bruch der Kausalkette hätte hinweisen müssen. Zudem ist die Verjährung von möglichen Schadensersatzansprüchen selbstverständlich kein Grund, keinen Versicherungsschutz zu leisten. Die Verjährung als rechtshindernde Einrede hätte nur zur Folge gehabt, dass Forderungen von L unbegründet gewesen wären, wenn er seine Vorwürfe explizit auf Beratungsverschulden beim Abschluss gestützt hätte. Deckungsrechtlich hätte die G-Versicherung dann aber Abwehrschutz gewähren müssen. Nach entsprechenden Hinweisen durch die Hans John Versicherungsmakler GmbH, hielt die G-Versicherung nicht mehr an dieser Argumentation fest, sondern versuchte das Nichtvorliegen ihrer Zuständigkeit dadurch zu begründen, dass der Versicherungsvertrag mit ihr bereits 2002 beendet worden sei. Die darin vereinbarte zweijährige Nachmeldefrist wäre abgelaufen und auch aus diesem Grund kämen Versicherungsleistungen nicht in Betracht. Auch diese Rechtsmeinung war allerdings fragwürdig. Denn auf den Ablauf der Nachmeldefrist kann sich ein Versicherer nicht berufen, wenn den Versicherungsnehmer an der Fristversäumung kein Verschulden trifft (BGH, Urteil vom 8.02.1965 - II ZR 171/62, Urteil vom 20.07.2011 - IV ZR 180/10; OLG Stuttgart, Urteil vom 27.11.2008 AZ. 7 U 89/08). Zwar meinte die G-Versicherung, die zitierte Rechtsprechung wäre nicht auf den konkreten Fall übertragbar, schlussendlich gewährte man jedoch Abwehrschutz.
Fazit:
Ob nun der aktuelle Vermögensschaden-Haftpflichtversicherer oder der Vorversicherer Versicherungsschutz hätte gewähren müssen, wäre letztlich anhand der konkreten Anspruchsbegründung zu ermitteln gewesen. Wäre L – zum Beispiel aus Verjährungsgesichtspunkten – auf eine vermeintlich versäumte Anpassung des bestehenden Vertrages zur Ertragsschadenversicherung umgeschwenkt, hätte sich der aktuelle Vermögensschaden-Haftpflichtversicherer des Vorgangs annehmen müssen. Wichtig für uns war aber, die deckungsrechtlichen Fragen aufzulösen, ehe es zu einer Haftungsklage kommen konnte, denn Zuständigkeitsfragen erst unter dem Druck laufender, gerichtlicher Fristen zu klären, kann nicht im Sinne eines Versicherungsnehmers sein.
Über die Hans John Versicherungsmakler GmbH:
Die Hans John Versicherungsmakler GmbH aus Hamburg bietet mit einem Kompetenzteam u. a. aus Volljuristen und Versicherungskaufleuten einen Vollservice in der Vermögensschaden-Haftpflicht an – inklusive umfassender Betreuung im Schadensfall. Die Hans John Versicherungsmakler GmbH ist seit Jahren einer der Marktführer in ihrem Segment.
Ansprechpartner zu dieser Meldung:
Ass. jur. Rudolf Bauer, LL.M. Versicherungsrecht, Prokurist der Hans John Versicherungsmakler GmbH
E-Mail: schaden@haftpflichtexperten.de