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Serie: Schadensfall des Monats Juli 2022 / Gastbeitrag von Hans John Versicherungsmakler GmbH: „Ping-Pong der zeitlichen Zuständigkeit zwischen VSH-Versicherern“

28.07.2022

Serie: Schadensfall des Monats Juli 2022 / Gastbeitrag von Hans John Versicherungsmakler GmbH: „Ping-Pong der zeitlichen Zuständigkeit zwischen VSH-Versicherern“ © Hans John Versicherungsmakler GmbH

Ass. jur. Rudolf Bauer, LL.M. Versicherungsrecht, Prokurist der Hans John Versicherungsmakler GmbH

Noch vor nicht allzu langer Zeit kam es unglücklicherweise überaus häufig vor, dass es zwischen Vermögensschaden-Haftpflichtversicherern im Hinblick auf die zeitliche Zuständigkeit zu einer Art „Ping-Pong-Spiel“ zu Lasten der Versicherten kam. Vereinzelt müssen wir auch heute noch den ein oder anderen Versicherer über seine zeitliche Einstandspflicht aufklären.

I.    Haftungsebene

Evakuierungen, gesperrte Bahnlinien, überflutete Straßen und Häuser: Als nach reichhaltigen Regenfällen im Juni 2013 der Elbe-Hauptdeich bei Fischbek in Sachsen-Anhalt brach und das Hinterland von Wassermassen überflutet wurde, waren etliche Schäden nur allzu offensichtlich.  Andere kamen schleichend daher. Landwirt L etwa war nicht direkt von den Folgen des Hochwassers betroffen, hatte aber Kollegen ausgeholfen und Milchkühe aus mehreren anderen Betrieben bei sich aufgenommen. In der Folgezeit häuften sich dann Pilz- und Entzündungserkrankungen im eigenen Viehbestand, Tiere verendeten, die Tierarztkosten stiegen und es kam zu Ertragsausfällen.  Glücklicherweise – so dachte man – bestand eine Ertragsschadenversicherung, die bereits 2001 über die Versicherungsmaklerin M abgeschlossen worden war. Der Versicherer lehnte jedoch Versicherungsleistungen ab. Versicherungsschutz bestünde für Ertragsschäden infolge von anzeigepflichtigen Tierseuchen und Unfällen im Tierbestand. Da es sich bei den angezeigten Krankheitsbildern weder um anzeigepflichtige Tierseuchen noch um Unfälle handle, sei der Versicherungsfall nicht eingetreten. Nachdem auch der Versuch gescheitert war, einen der Landwirte in Regress zu nehmen, dessen Tiere bei L untergestellt worden waren – die Erreger konnten im betreffenden Tierbestand nicht nachgewiesen werden – erwog L dann, seine Versicherungsmaklerin haftbar zu machen, weil diese ihm offenkundig die falsche Versicherung vermittelt hätte.

II.    Deckungsebene

Und so erreichte der Vorgang die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung von M. Die Aufarbeitung der haftungsrechtlichen Ausgangslage ergab zunächst, dass die Ablehnung des Ertragsschadenversicherers nicht zu beanstanden war, die Versicherungsbedingungen also tatsächlich Versicherungsschutz nur bei Auftreten von Tierseuchen und Unfällen vorsahen. Von einer Pflichtverletzung der M ging man dennoch nicht aus. Denn es stellte sich heraus, dass M dem betroffenen Landwirt seinerzeit zwei Versicherungsangebote unterbreitet hatte, jenes, das letztlich angenommen worden war und ein weitergehendes, teureres Angebot, welches Versicherungsschutz auch für „weitere Krankheiten“ geboten hätte. Im Ergebnis hätte das bedeutet, dass die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung Abwehrschutz hätte gewähren müssen. Der Versicherer verwies jedoch drauf, dass die Abschlussberatung zur Ertragsschadenversicherung noch vor Beginn des Vertrages zur Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung gelegen hätte und man deshalb den Vorversicherer in der Verantwortung sehe. Dieser Vorversicherung „G“ war der potenzielle Haftungsfall vorsorglich beziehungsweise vorausschauend bereits ebenfalls angezeigt worden. Dort vertrat man allerdings eine gänzlich andere Rechtsauffassung zu vermeintlichen Verstößen der M und daraus resultierenden Zuständigkeitsfragen:

Selbst wenn unsere ehemalige Versicherungsnehmerin im Jahre 2001 eine fehlerhafte Beratung vorgenommen und/oder einen fehlerhaften Versicherungsschutz vermittelt hätte, wäre sie seither mehrfach verpflichtet gewesen, die Angemessenheit des Versicherungsschutzes zu überprüfen.“

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