Serie: Schadensfall des Monats Dezember 2021 …

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ARAG B2B - KW 23

Serie: Schadensfall des Monats Dezember 2021 / Gastbeitrag von Hans John Versicherungsmakler GmbH: Recht unverbindlich

05.01.2022

Ombudsmannverfahren und Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung

Deckungsrechtlich stellt sich die Frage, ob und – falls ja – welche Regelungen es in den Versicherungsbedingungen zur Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung gibt, die sich auf ein Ombudsmannverfahren beziehen.

Grundsätzlich besteht für den Versicherungsnehmer einer Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung die Obliegenheit, eine Schadensanzeige zu veranlassen, wenn ein Dritter einen Haftpflichtanspruch gegenüber dem Versicherungsnehmer geltend macht. Das umfasst natürlich auch die Verpflichtung, den Versicherer über ein laufendes Ombudsmannverfahren zu informieren, sofern es in diesem Verfahren um Haftpflichtansprüche geht. Darüber hinaus ist in den AVB klargestellt, dass die gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen, Prozesskostenhilfeanträge, Streitverkündungen und zum Teil auch Schiedsgerichtsverfahren anzuzeigen sind.

Weitergehende, besondere Klauseln sehen die Versicherungsbedingungen in Bezug auf ein Ombudsmannverfahren dagegen regelmäßig nicht vor. Dies hat unterschiedliche Gründe. Zunächst werden überhaupt nur verhältnismäßig wenig Ombudsmannverfahren geführt, die ein Fehlverhalten eines Versicherungsmaklers zum Gegenstand haben. 2020 etwa hat sich der Ombudsmann für Versicherungen mit rund 13.200 Beschwerden befasst. Davon entfielen aber lediglich 298 Eingaben auf Vermittler und von diesen war nochmals ein nennenswerter Teil unzulässig. Neben dieser rein statistischen Komponente gibt es aber auch verfahrensimmanente Gründe, die besondere Klauseln zum Ombudsmannverfahren entbehrlich machen. Zwar besteht eine Pflicht zur Teilnahme am Ombudsmannverfahren (§ 17 Abs. 4 VersVermV), aber anders als bei Unternehmensbeschwerden können hier keine bindenden Entscheidungen getroffen werden. Es fehlt hierfür an einer entsprechenden Rechtsgrundlage. Der Versicherungsvermittler muss sich also nicht an die Entscheidung des Ombudsmanns halten. (https://www.versicherungsombudsmann.de/das-schlichtungsverfahren/). Auch fallen Streitigkeiten im Zusammenhang mit der reinen Betreuung von Versicherungsverträgen nicht in die Zuständigkeit des Ombudsmanns (Vgl. § 1 Abs. 1 VermVO). Wenn man dann noch berücksichtigt, dass der Ombudsmann nach § 5 Abs. 3 S. 2 VermVO – im Gegensatz zu einem Zivilgericht – keine Beweise erhebt, abgesehen vom Urkundenbeweis, dann wird endgültig deutlich, warum es keiner besonderen Regelung in den Versicherungsbedingungen bedarf und weshalb regelmäßig auch keine anwaltliche Unterstützung für notwendig erachtet wird. Es gibt in diesem besonderen Verfahren für den Vermittler (und seinen Vermögensschaden-Haftpflichtversicherer) eben einfach wenig zu gewinnen aber auch genauso wenig zu verlieren: Scheitert der Beschwerdeführer vor dem Ombudsmann kann er trotzdem noch den normalen Zivilrechtsweg beschreiten, obsiegt er, muss der Vermittler dies nicht gegen sich gelten lassen. Letzteres ist wahrscheinlich manchem der wenigen Beschwerdeführer gar nicht bewusst. Andere hoffen vielleicht darauf, dass sie vor dem Ombudsmann zu ihrem Recht kommen und so die Anwalts- und Gerichtskosten sparen können, die bei einer Klage vor einem Zivilgericht (erst einmal) anfielen. Ein weiterer Grund, der gerade zum Jahresende hin an Bedeutung gewinnt, ist, dass nach § 201 Abs. 1 Nr. 4 BGB durch ein Ombudsmannverfahren eine drohende Verjährung gehemmt werden kann.

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