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Serie: Schadensfall des Monats August 2021 / Gastbeitrag von Hans John Versicherungsmakler GmbH: „Gebrochen, gestohlen und … gekündigt?“

26.08.2021

Ass. jur. Rudolf Bauer, LL.M. Versicherungsrecht, Prokurist der Hans John Versicherungsmakler GmbH © Hans John Versicherungsmakler GmbH

Ass. jur. Rudolf Bauer, LL.M. Versicherungsrecht, Prokurist der Hans John Versicherungsmakler GmbH

Damit jedoch nicht genug: Nachdem einige Monate ins Land gegangen waren, wir schrieben mittlerweile das Jahr 2014, meldete B der E-Versicherung einen weiteren Versicherungsfall. Dieses Mal war von einer Baustelle der Greifarm des Baggers entwendet worden.  Die E-Versicherung lehnte Versicherungsleistungen nun in Gänze ab und begründete dies damit, dass der Greifarm im Maschinenverzeichnis hätte angegeben und bei der Bemessung der Versicherungssumme berücksichtigt werden müssen, was jedoch nicht geschehen sei.

Natürlich verlangte B abermals Schadensersatz von Makler M. Und so musste dieser seinem Vermögensschaden-Haftpflichtversicherer den vermeintlich dritten Schaden melden. Wiederum ging es primär um eine Regulierung, denn M musste einräumen, fehlerhaft davon ausgegangen zu sein, dass der zusätzlich zum Bagger erworbene Greifarm – quasi als notwendiges Zubehör zum Betrieb des Gerätes – mitversichert gewesen sei.  Dies drohte nun auch zum Problem für M selbst zu werden, weil sein Vermögensschaden-Haftpflichtversicherer verkündete, sich – unabhängig von der weiteren haftungs- wie deckungsrechtlichen Prüfung – von dem Risiko lösen zu wollen, also den schadensbelasteten Vertrag zeitnah zu kündigen. Diesem Ansinnen konnten wir allerdings recht schnell eine Absage erteilen. Denn ehe der vermeintlich dritte Schadensfall bekannt geworden war, hatten wir M eine Neuordnung seiner Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung empfohlen. M war unserem Rat gefolgt und hatte den Vertrag in diesem Zusammenhang auch gleich um drei weitere Jahre verlängert. Außerdem war das schadensbedingte Kündigungsrecht des Versicherers abbedungen worden. Damit schied eine kurzfristige Lösung vom Vertrag aus. Erst zur Hauptfälligkeit über zwei Jahre später hätte eine Kündigung erfolgen können.

Ergebnis

Der Vermögensschaden-Haftpflichtversicherer regulierte also schließlich ein drittes Mal und zahlte weitere 12.000 EUR an den Geschädigten aus. Da es bis zum möglichen Ablauf der Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung im September 2016 keinerlei weitere Schadensmeldungen gab, wurde die angedachte Kündigung des Vertrages vom Versicherer jedoch nicht wieder thematisiert, dieser besteht bis heute fort. Der Fall zeigt somit, welche Praxisrelevanz besondere Bedingungen haben können, die über die Standardbedingungswerke der Versicherer hinausgehen. Gerade wenn es um eine Versicherung geht, die für die Ausübung der eigenen beruflichen Tätigkeit zwingende Voraussetzung ist, sollten diese nicht unterschätzt werden.

 

Über die Hans John Versicherungsmakler GmbH:

Die Hans John Versicherungsmakler GmbH aus Hamburg bietet mit einem Kompetenzteam u. a. aus Volljuristen und Versicherungskaufleuten einen Vollservice in der Vermögensschaden-Haftpflicht an – inklusive umfassender Betreuung im Schadensfall. Die Hans John Versicherungsmakler GmbH ist seit Jahren einer der Marktführer in ihrem Segment.

 

Ass. jur. Rudolf Bauer, LL.M. Versicherungsrecht, Prokurist der Hans John Versicherungsmakler GmbH

E-Mail: schaden@haftpflichtexperten.de

 

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