Serie: Schadensfall des Monats August 2021 / Gastbeitrag von Hans John Versicherungsmakler GmbH: „Gebrochen, gestohlen und … gekündigt?“
Schadensbedingte Kündigungen sind im Bereich der Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung keineswegs so weit verbreitet, wie viele Versicherungsvermittler meinen. Dennoch kann es sinnvoll sein, diesbezüglich Vorsorge zu betreiben.
Der Ärger begann für alle Beteiligten mit dem Erwerb eines Baggers durch Bauunternehmer B und dem nachfolgenden Auftrag an Versicherungsmakler M, das Arbeitsgerät zu versichern. M kam dieser Aufforderung unverzüglich nach und beantragte im November 2011 über Versicherer E eine Maschinenbruchversicherung. Es dauerte keine drei Monate, bis B diese Versicherung das erste Mal benötigte und einen Schaden meldete. Dieser wurde von der E-Versicherung grundsätzlich auch als Versicherungsfall anerkannt, allerdings stellte man eine erhebliche Unterversicherung fest. In den Versicherungsbedingungen hieß es zur Versicherungssumme:
„Die Versicherungssumme ist der jeweils gültige Listenpreis der versicherten Sache im Neuzustand (Neuwert) am Tag des Vertragsabschlusses.“
M hatte jedoch bei Antragstellung anstelle des Listenpreises fälschlicherweise den ihm von B mitgeteilten Kaufpreis (Zeitwert) angegeben, der deutlich unterhalb des Listenpreises lag. Von den Kosten für die notwendige Reparatur der im konkreten Fall beschädigten Hydraulikpumpe übernahm die E-Versicherung deshalb letztlich nur 63 %. Die Differenz verlangte B von Versicherungsmakler M.
M meldete den Vorgang seiner Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung, die den Fall prüfte und schließlich – nach Abzug von B ersparter Versicherungsprämien in Höhe von 1.800 EUR – einen Betrag von knapp 6.500 EUR an B überwies.
An diesem Punkt hätte der Fall eigentlich erledigt sein können. Tatsächlich musste M sich jedoch einige Zeit später erneut an seinen Vermögensschaden-Haftpflichtversicherer wenden, weil es (wiederum) einen Schaden an dem Bagger gegeben hatte – dieses Mal am Kühler – und erneut der Einwand der Unterversicherung geltend gemacht wurde. Da M zu diesem Zeitpunkt selbst noch gar nicht allzu lange über den betreffenden Vermögensschaden-Haftpflichtversicherer versichert war, löste diese zweite Schadensmeldung binnen relativ kurzer Zeit dort ein gewisses Befremden aus. Auch fragte man sich – zu Recht – warum die Unterversicherung denn nicht behoben worden war. Erst mit einiger Verzögerung konnte geklärt werden, dass es sich tatsächlich gar nicht um zwei Schadensfälle zur Maschinenbruchversicherung handelte, sondern dass es nur um ein einziges Schadensereignis ging, der Schaden am Kühler aber erst mit zeitlicher Verzögerung festgestellt und repariert worden war. Die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung trat in die Regulierung ein und zahlte einen weiteren Betrag von 2.500 EUR.