Serie: Schadensfall des Monats Mai 2021 / Gastbeitrag von Hans John Versicherungsmakler GmbH: „Recht schutzlos, rechtsschutzlos?“
III. Fazit
Anders als im obigen Fall, bei dem M die Entscheidung seines Versicherers durchaus nachvollziehen konnte, kommt es manches Mal zu Missstimmungen zwischen Vermögensschaden-Haftpflichtversicherer und dem jeweiligen Versicherungsnehmer, weil Letzterer – im Interesse der Kundenverbindung – eine vollumfängliche Regulierung zugunsten des Geschädigten wünscht, der Versicherer den Schaden aber noch gar nicht oder nur zum Teil als hinreichend belegt ansieht. In derartigen Fällen hilft es, sich die Beweislastverteilung zu verdeutlichen. Hier ist im Zivilrecht zunächst einmal der Anspruchsteller gefordert. Er muss die anspruchsbegründenden Tatsachen vortragen und im Zweifel auch beweisen. Das schließt auch die Höhe des Schadens ein. Es ist also beispielsweise nicht Sache des Haftpflichtversicherers, Nachforschungen zur Schadenshöhe anzustellen, wenn bereits unklar ist, ob überhaupt eine Pflichtverletzung vorlag oder ob diese tatsächlich ursächlich für einen Schaden geworden ist.
Über die Hans John Versicherungsmakler GmbH:
Die Hans John Versicherungsmakler GmbH aus Hamburg bietet mit einem Kompetenzteam u. a. aus Volljuristen und Versicherungskaufleuten einen Vollservice in der Vermögensschaden-Haftpflicht an – inklusive umfassender Betreuung im Schadensfall. Die Hans John Versicherungsmakler GmbH ist seit Jahren einer der Marktführer in ihrem Segment.
Ass. jur. Rudolf Bauer, LL.M. Versicherungsrecht, Prokurist der Hans John Versicherungsmakler GmbH
E-Mail: schaden@haftpflichtexperten.de