Serie: Schadensfall des Monats Mai 2021 / Gastbeitrag von Hans John Versicherungsmakler GmbH: „Recht schutzlos, rechtsschutzlos?“
Wenn die Bearbeitung eines Versicherungsfalls stockt, dann liegt das in der Regel daran, dass eine der Parteien des Versicherungsvertrages ihren Verpflichtungen oder Obliegenheiten nicht rechtzeitig nachkommt. Im Haftpflichtbereich liegt das Problem manchmal aber auch bei demjenigen, bei dem man es eigentlich am wenigsten erwarten würde: beim Geschädigten.
I. Haftungsebene
Versicherungsmakler M betreute bereits seit mehreren Jahren die privaten Versicherungsverträge seines Kunden G, als dieser ihn im April 2015 zwecks Abschlusses einer Rechtsschutzversicherung für den Privat-, Berufs- und Verkehrsbereich kontaktierte. M holte über einen Vergleichsrechner Angebote verschiedener Versicherungsgesellschaften ein und nach kurzer, persönlicher Beratung entschied man sich für die A-Versicherung. M stellte über das Onlineportal des Versicherers einen Versicherungsantrag, der auch ohne Weiteres angenommen wurde.
Nach anhaltenden Querelen schied G im Juli 2020 im Unfrieden aus der GmbH aus, für die er bis dahin als Geschäftsführer tätig gewesen war. Die Auseinandersetzungen zwischen der GmbH und ihrem nun ehemaligen Geschäftsführer waren damit jedoch mitnichten beendet, sondern wurden vor Gericht fortgesetzt. G schaltete einen Rechtsanwalt ein, der wiederum eine Rechtsschutzanfrage an die A-Versicherung richtete. Die Rechtsschutzversicherung lehnte jedoch unter Hinweis auf den unter § 3 Abs. 2 Nr. 3 ARB geregelten Ausschluss ab:
„Rechtsschutz besteht, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, nicht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen
...
aus dem Recht der Handelsgesellschaften oder aus Anstellungsverhältnissen gesetzlicher Vertreter juristischer Personen.“
G leitete die Rechnungen seines Rechtsanwaltes daraufhin an M weiter, forderte ihn auf, die anfallenden Kosten zu übernehmen, widerrief die bestehende Maklervollmacht und kündigte parallel auch den Maklervertrag auf.
Tatsächlich hatte G den M noch vor 2015 über seine berufliche Situation informiert, M war jedoch bei Antragstellung fälschlicherweise davon ausgegangen, dass der Arbeitsrechtsschutz problemlos mitversichert sei, weil G als angestellter Geschäftsführer tätig war. Dieses Argument bewegte die A-Versicherung jedoch keineswegs zum Umdenken. Man verwies darauf, dass ergänzend der Anstellungsvertrags-Rechtsschutz hätte abgeschlossen werden müssen. So landete der Fall schließlich bei der Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung des Versicherungsmaklers.