Serie: Schadensfall des Monats - September …

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Serie: Schadensfall des Monats - September 2017 / Gastbeitrag von Hans John Versicherungsmakler GmbH: „Folgenloser Fehler“

18.09.2017

Diese Vorgehensweise war allerdings in verschiedener Hinsicht fragwürdig. Denn die zitierte Klausel zum Mindestselbstbehalt betraf nur die Kosten des Rechtsschutzes, also die Kosten für die Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche. Hier hatte der Versicherer jedoch - entgegen seiner eigenen Versicherungsbedingungen - noch nicht einmal die eigentlich vorgeschaltete Prüfung der Haftpflichtfrage vorgenommen und konnte  somit auch gar nicht beurteilen, ob es überhaupt um die Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche ging. Zudem handelte es sich bei dem Selbstbehalt der M auch nicht um den Mindestselbstbehalt, sondern um einen gegenüber dem Mindestselbstbehalt „erhöhten Mindestselbstbehalt“ bei dem eine abweichende Klausel hätte Anwendung finden müssen. Vor allem hatte man aber übersehen, dass es sich bei dem von M abgeschlossenen Vertrag zur Geschäftsinhaltsversicherung um einen Dreijahresvertrag handelte und es somit nahelag, dass O auch noch die Mehrprämien für die Folgejahre ersetzt verlangen würde, der Selbstbehalt demnach sehr wohl überschritten war. Nach entsprechendem Hinweis durch die Hans John Versicherungsmakler GmbH erfolgte eine (neuerliche) Prüfung des Sachverhaltes durch die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung. Diese bat die M nun um Mitteilung „zu welchem Beitrag der vom Kunden gewünschte Versicherungsschutz bei einem anderen Versicherer günstigenfalls hätte abgeschlossen werden können“. Die Maklerin stellte daraufhin Anfragen an verschiedene Versicherer. Sämtliche Angebote lagen preislich jedoch - teilweise deutlich - über dem Angebot der D-Versicherung. Vor diesem Hintergrund gewährte die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung M Versicherungsschutz in Form des Abwehrschutzes. M hätte es zwar lieber gesehen, wenn ihr vormaliger Kunde entschädigt worden wäre, die Entscheidung des Versicherers, die Forderungen des O abzuwehren, war jedoch nicht zu beanstanden. Es fehlte schlichtweg an einem Schaden des O, der übrigens auch keinerlei Versuch unternommen hatte den neuen Vertrag zur Inhaltsversicherung noch zu widerrufen. Die Forderungen des O wurden unter Hinweis darauf, dass „gegenwärtig kein Schaden dargelegt sei“ zurückgewiesen. Zu einer gerichtlichen Inanspruchnahme kam es in der Folgezeit nicht mehr. Vermutlich war es O nicht gelungen, anderweitig ein besseres Angebot als das der D-Versicherung einzuholen.

 

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