Serie: Schadensfall des Monats - März 2016 / Gastbeitrag von Hans John Versicherungsmakler GmbH: „Kein Versicherungsschutz im Rahmen der Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung bei verspäteter Schadenmeldung“
Nachdem den Vermögensschaden-Haftpflichtversicherern das Urteil übermittelt worden war, lehnte zunächst der Versicherer des M (die X.-Versicherung) die Übernahme des ausgeurteilten Betrages ab. Versicherungsschutz bestünde nach § 1 der maßgeblichen AVB lediglich für den Fall, dass der VN wegen eines bei Ausübung beruflicher Tätigkeit begangenen Verstoßes von einem anderen auf Grund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen für einen Vermögensschaden verantwortlich gemacht werde. Hier sei jedoch gerade nicht der M haftbar gemacht worden, sondern vielmehr die XY GmbH & Co. KG, die nicht über den Vertrag des M mitversichert gewesen sei. Zudem sei zum Zeitpunkt der streitgegenständlichen Beratung in 2006 das Risiko „Vermittlung geschlossener Fonds“ noch gar nicht versichert gewesen. Erst im Mai 2007 sei der Versicherungsschutz um diesen Baustein erweitert worden. Diese Einschätzung der Versicherung war letztlich nicht zu beanstanden. Versicherungsfall ist nach dem Verstoßprinzip der zum Schaden führende Pflichtenverstoß und nicht der Eintritt des Schadens oder der Zeitpunkt der Anspruchserhebung.
Die Hoffnungen der XY GmbH & Co. KG, die zum 22.05.2009 den zuvor bei der V.-Versicherung unterhaltenen Versicherungsvertrag gekündigt und einen neuen Vertrag zur Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung bei der R.-Versicherung abgeschlossen hatte, ruhten also auf deren eigenen Versicherungsverträgen. Die V-Versicherung lehnte allerdings gleichfalls die Freistellung von dem ausgeurteilten Betrag ab. Die XY GmbH & Co. KG hätte den Versicherungsfall entgegen der versicherungsvertraglichen Meldeobliegenheiten nicht umgehend der V.-Versicherung angezeigt. Auch habe der 2009 beendete Versicherungsvertrag lediglich eine 2-jährige Nachmeldefrist für das Risiko der Kapitalanlagevermittlung vorgesehen. Der Schadensfall sei der V.-Versicherung jedoch erst 2012, also nach Ablauf der Nachmeldefrist angezeigt worden. Hier half der XY GmbH & Co. KG leider auch ein Hinweis auf die Rechtsprechung des BGH, nach der bei der Versäumung von Ausschlussfristen ein Entschuldigungsbeweis möglich ist (BGH Urt. V. 15.04.1992, Az. IV ZR 198/91), nicht weiter. Denn den Entschuldigungsbeweis konnte sie aufgrund der E-Mail des A vom 04.03.2011, die der V.-Versicherung aus den Anlagen zur Klageschrift ebenfalls vorlag, gerade nicht führen.
Auch die R.-Versicherung sah sich außerstande, Versicherungsleistungen zu bestätigen. Zum Verstoßzeitpunkt habe der dortige Vertrag noch gar nicht bestanden. Zwar sahen die Bedingungen Versicherungsleistungen auch für den während der Laufzeit eines Vorversicherungsvertrages erfolgten Verstoß vor, dies allerdings nur, „wenn der Vorversicherer allein wegen des Ablaufs der versicherungsvertraglichen Nachmeldefrist keinen Versicherungsschutz mehr zu gewähren hat“. Dies war hier nicht der Fall. Die Ablehnung der V.-Versicherung wegen des Ablaufs der Nachmeldefrist wäre für sich betrachtet nach der oben zitierten BGH-Rechtsprechung kaum haltbar gewesen, wenn nicht die VN auch gegen Meldeobliegenheiten verstoßen hätte. Die Ablehnung der V.-Versicherung beruhte deshalb nicht „allein“ auf dem Ablauf der Nachmeldefrist.
Ansprechpartner zu dieser Meldung:
Ass. jur. Rudolf Bauer, LL.M. Versicherungsrecht,
Prokurist der Hans John Versicherungsmakler GmbH
E-Mail: schaden@haftpflichtexperten.de
Über die Hans John Versicherungsmakler GmbH:
Seit 1989 am Markt bietet die Hans John Versicherungsmakler GmbH aus Hamburg mit einem Kompetenzteam u. a. aus Volljuristen und Versicherungskaufleuten einen Vollservice in der Vermögensschaden-Haftpflicht an – inklusive umfassender Betreuung im Schadensfall. Die Hans John Versicherungsmakler GmbH ist seit Jahren einer der Marktführer in ihrem Segment.