Serie: Schadensfall des Monats - März 2016 / Gastbeitrag von Hans John Versicherungsmakler GmbH: „Kein Versicherungsschutz im Rahmen der Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung bei verspäteter Schadenmeldung“

Ass. jur. Rudolf Bauer
Auf Empfehlung eines Arbeitskollegen kontaktierte der Kunde A (nachfolgend „A“ genannt) im Dezember 2005 erstmals den Finanz- und Versicherungsmakler M. (nachfolgend „M“ genannt) Hintergrund war, dass der A 60.000 EUR geerbt hatte, die er zinsgünstig anlegen wollte. Man vereinbarte einen persönlichen Termin für den 20.01.2006 in den Wohnräumen des A. Am besagten Termin nahm der M zunächst die persönlichen Daten des A auf und händigte ihm eine Visitenkarte der XY GmbH & Co. KG aus, für die er seinerzeit ebenfalls tätig war.
Zudem regte er eine umfassende Vermögensberatung an. Erstmals wurde zudem auch über die Chancen von Schiffsbeteiligungen gesprochen. Anschließend vereinbarte man einen weiteren Beratungstermin für den 01.02.2006. Im Zuge dieses Termins riet der M dem A ganz konkret zur Zeichnung einer Beteiligung am Schiffsfonds „MS Musterschiff“. Auf diese Weise könne der A nicht nur Steuern sparen, sondern auch – in Ergänzung einer klassischen Altersvorsorge - eine „ordentliche Rendite“ erzielen. Zum Abschluss des Gesprächs händigte der M dem A schließlich das Verkaufsprospekt der angepriesenen Beteiligung und einen Zeichnungsschein aus, in dem als Beteiligungssumme bereits ein Betrag in Höhe von 45.000 EUR eingetragen war. Am 05.02.2006 übersandte der A postalisch den unterschriebenen Zeichnungsschein an die auf der Visitenkarte des A angegebene Adresse. Am 15.02.2006 wurde nach neuerlicher Beratung durch den M zudem eine Kapitallebensversicherung abgeschlossen.
Nachdem die Fondsgesellschaft zunächst wie prospektiert an die Anleger ausschüttete, blieben ab Mitte 2008 weitere Ausschüttungen aus. Als sich Anfang 2011 die Insolvenz der Fondsgesellschaft abzeichnete, meldete sich der A per E-Mail vom 04.03.2011 bei der XY GmbH & Co. KG und rügte erstmals die angeblich unzureichende Beratung des M. Diesem gelang es zunächst, den A zu beschwichtigen. Im Dezember 2012 ging der XY GmbH & Co. KG dann jedoch ein anwaltliches Forderungsschreiben zu. Sowohl die XY GmbH & Co. KG als auch der M meldeten den Vorgang daraufhin ihren Vermögensschaden-Haftpflichtversicherungen. Noch ehe die deckungsrechtliche Prüfung abgeschlossen werden konnte, wurde der XY GmbH & Co. KG im Januar 2013 eine Klage des A zugestellt. Darin wurden der XY GmbH & Co. KG massive Beratungsfehler vorgeworfen. Die beklagte XY GmbH & Co. KG bestritt die ihr zur Last gelegten Verstöße. Der M habe den A vollumfänglich über sämtliche Risiken der Beteiligung anhand des Verkaufsprospektes aufgeklärt. Auch seien die vermeintlichen Schadensersatzansprüche bereits verjährt. Dem A sei insbesondere seit dem Ausbleiben der Ausschüttungen in 2008 das Verlustrisiko bei der von ihm abgeschlossenen Beteiligung bekannt. Zudem sei sie gar nicht passivlegitimiert. Der M sei neben seinem Anstellungsverhältnis bei der Beklagten nämlich auch noch als unabhängiger Makler und Finanzberater tätig. Er hätte die Beratung des A eigenverantwortlich und nicht im Namen und im Auftrag der XY GmbH & Co. KG vorgenommen.
Das mit der Sache befasste Gericht sah dies anders und hat die XY GmbH & Co. KG zur Zahlung des beantragten Schadensersatzes verurteilt. Zwischen den Parteien sei ein Anlageberatungsvertrag geschlossen worden. Die XY GmbH & Co. KG müsse sich das Handeln des A kraft Anscheinsvollmacht zurechnen lassen, weil der M auf der am 20.01.2006 ausgehändigten Visitenkarte als „Vermögensberater für die XY GmbH & Co. KG“ genannt wurde. Auch habe der Zeichnungsschein den Firmenstempel der Beklagten getragen. Das Gericht hatte den M im Prozess zudem als Zeugen gehört. Auch im Rahmen dieser Zeugenaussage hatte der M den gesetzten Rechtsschein nicht entkräften können. Das Gericht stellte weiter fest, die Beratung des M sei im Ergebnis zwar anleger- nicht aber anlagegerecht gewesen, weil der M die anlagetypischen Risiken unzureichend dargestellt habe. U.a. habe er das Totalverlustrisiko verharmlost, indem er dargelegt habe, dieses könne praktisch nur bei Untergang des Schiffes aufgrund eines Terroraktes eintreten, weil das Schiff ja gegen sonstige Gefahren versichert sei. Auch habe der M den A dahingehend beraten, dass konjunkturelle Risiken allenfalls zu einem Ausfall von Ausschüttungen hätten führen können. Nicht zuletzt deshalb seien die Schadensersatzansprüche auch nicht verjährt. Allein das Ausbleiben von Ausschüttungen lasse nach Rechtsprechung des BGH ohnehin nicht den zwingenden Schluss auf ein etwa verschwiegenes Totalverlustrisiko zu.