Rente rauf, Steuern auch? - Die …

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Rente rauf, Steuern auch? - Die ARAG Experten über die Folgen der aktuellen Rentenanpassung

29.07.2025

Wie viel dürfen Rentner steuerfrei dazuverdienen?
Die ARAG Experten weisen darauf hin, dass Rentner ihre Einkommen genauso versteuern müssen wie Angestellte, Freiberufler oder Selbstständige. Die Einkommenshöhe, die auf der Steuererklärung angegeben werden muss, errechnet sich dabei aus der jeweiligen Rente und dem Hinzuverdienst. Keine – beziehungsweise sehr geringe – Steuern für die zusätzlichen Einnahmen fallen nur dann an, wenn es sich um einen monatlichen Hinzuverdienst von bis zu 556 Euro handelt. Einnahmen bis zu dieser Höhe zählen nämlich als Mini-Job und werden pauschal mit nur zwei Prozent besteuert. Eine sozialversicherungs- und weitergehende Steuerpflicht entfällt.

Reicht die Rente?
Rund 27 Millionen Menschen in der deutschsprachigen Bevölkerung halten ihre bisherigen Anstrengungen zur Altersvorsorge für ausreichend. Doch genauso viele befürchten, dass es im Alter nicht reicht. Tipp der ARAG Experten: Ob die Rente später zusammen mit dem, was man noch für die Altersversorgung zurückgelegt hat, reichen wird, kann man mit dem Online-Portal der Deutschen Rentenversicherung, der Digitalen Rentenübersicht , herausfinden.

Aktuelles Urteil: Freiwillige Beiträge zählen nicht für die Grundrente
Die Grundrente ist ein Zuschlag zur normalen Rente. Sie soll Menschen unterstützen, die lange gearbeitet, aber wenig verdient haben. Zurzeit beträgt sie durchschnittlich 86 Euro pro Monat und wird derzeit an etwa 1,1 Millionen Berechtigte gezahlt. Den Zuschlag erhalten laut ARAG Experten aber nur Rentner, die pflichtversichert waren. Wer freiwillig Beiträge in die Rentenkasse eingezahlt hat, um seine Rente aufzubessern, erhält keinen Zuschlag. Die Richter begründeten ihr Urteil damit, dass sich Pflichtversicherte im Gegensatz zu freiwillig Versicherten ihrer Beitragspflicht nicht entziehen können. Dadurch sind ihre Beitragszeiten meist länger und die Beiträge höher, womit sie in wesentlich stärkerem Maße zur Finanzierung der gesetzlichen Rentenversicherung beitragen (Bundessozialgericht, Az.: B 5 R 3/24 R).
 

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