Noch 17 Jahre Haftung ohne Versicherungsschutz aus der VSH Weitgehend unbekannte mögliche Deckungslücke bei Vermittlerhaftung
Schadenersatzansprüche wegen Falschberatung gegen Vermittler können unter ganz besonderen Umständen auch erst nach 30 Jahren verjähren. Vermittler, die ihre VSH erst abgeschlossen haben als dies gesetzliche Pflicht wurde, haben deshalb eine mögliche und nicht unerhebliche Deckungslücke. Das erläutert die Schutzvereinigung deutscher Vermittler von Versicherungen und anderen Finanzdienstleistungen e.V. (SdV). Zur Schließung dieser Lücke bietet der SdV seinen Mitgliedern die passende Rückwärtsversicherung und das sogar kostenfrei.
Bei drei geltenden Verjährungsfristen gilt die früher endende
Grundsätzlich verjährt ein Anspruch auf Schadenersatz gegen Vermittler nach drei Jahren. Die Frist beginnt, wenn der Anspruch entsteht und der Geschädigte davon (Entstehung und Ursache des Schadens) Kenntnis bekommt. Daneben gelten Verjährungshöchstfristen von zehn oder 30 Jahren, die nicht berücksichtigen, wann der Geschädigte Kenntnis von seinem Anspruch hatte. Die Frist von zehn Jahren beginnt bei der Entstehung des Schadens. Die Frist von 30 Jahren beginnt mit der fehlerhaften Handlung oder Pflichtverletzung (Verstoß), also meist dem Zeitpunkt einer Falschberatung. Diese 30-Jahre-Frist gilt, solange aus dem Verstoß noch kein Schaden entstanden ist.