AfW und Datenschutz: Weiteres Treffen der …

AfW und Datenschutz: Weiteres Treffen der Maklerpools

07.05.2018

AfW und Datenschutz: Weiteres Treffen der Maklerpools

Die EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) tritt europaweit am 25.05.2018 in Kraft. Diese betrifft auch und insbesondere die Finanz- und Versicherungsvermittlungsbranche. Daher haben sich im Bewusstsein ihrer Verantwortung für eine gute Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben die Datenschutzfachleute der maßgeblichen Maklerpools am 02.05.2018 in München zu einem Fortsetzungstreffen zusammengefunden.

Bereits das 1. Treffen am 11.04.2018 fand auf Initiative und organisiert vom Bundesverband Finanzdienstleistung AfW statt. Ziel dieser Treffen ist die Schaffung eines brancheneinheitlichen datenschutzkonformen Standards.

Die Teilnehmer bekräftigten die Position des AfW - resultierend aus einer Umfrage bei den Landesdatenschutzbeauftragten der Bundesländer -, dass Versicherungsmakler mit weniger als 10 Mitarbeitern, welche mit der automatisierten Datenverarbeitung beschäftigt sind, keinen Datenschutzbeauftragten bestellen müssen, solange sie nicht in einem überdurchschnittlichen Maße personenbezogene Daten umfangreich verarbeiten (Pressemitteilung des Verbandes vom 23.04.2018).

Hinsichtlich der Zusammenarbeit zwischen Maklern und Pools waren sich die Anwesenden darüber einig, dass sich diese über mehrere Varianten rechtlich korrekt darstellen lässt. Welches der in Frage kommenden Modelle das jeweils richtige ist, hängt von der spezifischen und objektiv gegebenen Zusammenarbeit zwischen Maklern und Pool ab und wird von den Pools jeweils mit größtem Verantwortungsgefühl für die jeweils betroffenen Kunden sowie für die kooperierenden Makler geklärt und dargestellt. Eine einheitliche, standardisierte Aussage hierzu verbietet sich aufgrund der unterschiedlichen Aufstellung und Geschäftsmodelle der teilnehmenden Pools.

Die Anwesenden waren sich ausdrücklich darüber einig, dass vorbehaltlich der Möglichkeit der Datenverarbeitung wegen vorliegendem berechtigtem Interesse nach Art. 6 DSGVO grundsätzlich die Einholung einer Einwilligung des Kunden durch die Makler, in der auch auf die Zusammenarbeit mit einem oder mehreren Pools Bezug genommen wird, erforderlich sein wird, um dem Transparenzgedanken der DSGVO Rechnung zu tragen. Lediglich vorsorglich werden die Pools mit geeigneten und angemessenen Vorkehrungen dafür Sorge tragen, dass eine Einwilligung des Kunden vorliegt und dies anhand geeigneter Maßnahmen überprüfen.

Die Anwesenden vereinbarten, dass eine einheitliche Einwilligungserklärung über den Verband erarbeitet werden soll, mit dem Ziel, diese als Branchenstandard zu etablieren. Hierbei soll auch die Kooperation mit weiteren Brancheninitiativen gesucht werden.

Die Anwesenden waren sich darüber einig, dass ein rückwirkendes Anschreiben der betroffenen privaten Endkunden in Bezug auf die konkrete Zusammenarbeit zwischen Maklern und Pools – in Ermangelung eines expliziten gesetzlichen Erfordernisses - nicht für erforderlich gehalten wird.

Auch für eine analoge Anwendung sahen die Anwesenden keinen Raum. Zwar werde derzeit in der Literatur eine solche Verpflichtung mit Blick auf den Erwägungsgrund 171 S. 3 zur DSGVO, welcher aussagt, dass eine neue Einwilligung nach DSGVO dann eingeholt werden muss, wenn eine vorherige Einwilligung nach Bundesdatenschutzgesetz nicht korrekt eingeholt worden ist, diskutiert, eine analoge Anwendung auf die Informationsverpflichtung nach Art. 13 ff. DSGVO, welche auf den Zeitpunkt der Erhebung abstellen würde, ergebe sich aus dem klaren Wortlaut der Norm jedoch nicht.

 

 

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