Continentale Lebensversicherung – Betriebsrente: Zwölf Millionen …

Continentale Lebensversicherung – Betriebsrente: Zwölf Millionen gute Gründe für neues Geschäft

30.01.2018

Continentale Lebensversicherung – Betriebsrente: Zwölf Millionen gute Gründe für neues Geschäft © Continentale Versicherungsverbund

Continentale Versicherungsverbund Direktion Dortmund, Ruhrallee 92

Mehr als zwölf Millionen Zusagen zur Entgeltumwandlung für die Betriebsrente müssen auf den Prüfstand. Das sind zwölf Millionen gute Gründe für Vermittler mit künftigen und aktuellen Kunden über die betriebliche Altersversorgung (bAV) ins Gespräch zu kommen.

Die Continentale Lebensversicherung unterstützt sie bei dieser Aufgabe mit den bAV-Praxistipps und der neuen Unternehmerinformation „bAV kompakt“ unter www.contactm.de/brsg. Darin weisen die Experten auf mögliche Fallstricke hin und stellen Türöffner vor. Ebenfalls hinterlegt sind passende Mailings, mit denen Vermittler Inhaber und Personalverantwortliche auf das Thema aufmerksam machen können.

Pflichtzuschuss zur Entgeltumwandlung gilt auch für alte Zusagen

Hintergrund: Ab 2022 wird der Pflichtzuschuss des Arbeitgebers für bereits bestehende Zusagen wirksam. „Die Arbeitgeber müssen also entsprechend überprüfen, ob ihre Zusagen der neuen Zuschusspflicht genügen“, erläutert Sascha Holstein, bAV-Experte bei der Continentale. „Das betrifft nahezu alle bestehenden Versorgungen über Direktversicherungen, Pensionskassen und Pensionsfonds.“ Beim neu eingeführten Sozialpartnermodell ist der Pflichtzuschuss bereits seit Jahresbeginn zu zahlen. Ab dem 1. Januar 2019 gilt die Regelung für Neuverträge.

Die wichtigsten Fakten auf einen Blick

  • Voraussetzung für den Pflichtzuschuss ist, dass der Arbeitgeber durch die Entgeltumwandlung des Mitarbeiters Abgaben zur Sozialversicherung spart. Nur dann muss er den Zuschuss von 15 Prozent des Sparbeitrages zahlen.
  • Die Regelung gilt nur für Mitarbeiter, die in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sind.
  • Bei alten Zusagen kann der Zuschuss in den gleichen Vertrag fließen. Falls das die tariflichen Vorgaben nicht zulassen, ist auch eine neue Police möglich.
  • Auch Betriebe, die bereits freiwillig einen Zuschuss zahlen, sollten ihre Zusagen prüfen.
  • In der bisherigen Vereinbarung zur Entgeltumwandlung sind alle Änderungen zu übernehmen und zu dokumentieren.
  • Der Arbeitnehmer muss mit allen Änderungen einverstanden sein.

 

 

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