Die Weiterbildungsverpflichtung nach IDD – wie …

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Die Weiterbildungsverpflichtung nach IDD – wie wir unsere Kollegen dabei unterstützen können…

08.09.2017

Die europäische Versicherungsvertriebsrichtlinie IDD sorgte spätestens mit der Verabschiedung durch das Europäische Parlament und die Annahme durch den Europarat für jede Menge Diskussion und Spekulation.

Auch die Verpflichtung zur regelmäßigen Weiterbildung stellte einen solchen Punkt der Inhalte dar, bei dem man sehr gespannt war, wie die finale nationale Umsetzung für Deutschland ausfallen würde. Im Vorfeld hatte die Branche bereits Initiative gezeigt und versucht, mit einer eigenen Regelung eine Art Richtschnur vorzugeben, an der sich der Gesetzgeber orientieren kann.

Seit der Verabschiedung durch den Bundesrat im Juli dieses Jahres steht nun unumstößlich fest, was zum 23. Februar 2018 gesetzlich in Kraft treten wird.

So steht es nun geschrieben…

Hinsichtlich des zeitlichen Aufwands, der jährlich zur Weiterbildung aufgebracht werden muss, sieht der Gesetzgeber 15 (Zeit-)Stunden (bzw. 20 Unterrichtsstunden) als ausreichend an. Wir begrüßen diese vernünftige Entscheidung und halten mehr Pflichtstunden für Kontraproduktiv. Weiterbildung nur des Punktesammelns wegen bringt niemandem einen echten Vorteil. Qualifizierte Kollegen bilden sich in der Regel freiwillig deutlich mehr weiter. Dies jedoch mit speziell auf ihre Bedürfnisse ausgerichteten Fortbildungen.

Es trifft wohl wirklich JEDEN…

In der Richtlinie (Art. 2 Abs. 1 Nr. 1) wird recht genau dargelegt, welche Tätigkeiten dem Versicherungsvertrieb von den Verfassern zugeordnet werden. Darunter finden sich u. a. auch “Die Beratung“, „Durchführen anderer Vorbereitungsarbeiten zum Abschließen von Versicherungsverträgen“, das „Mitwirken bei deren Verwaltung und im Schadensfall“ und die „Bereitstellung von Informationen“.

Herr Prof. Dr. Matthias Beenken von der FH Dortmund bestätigte in einem früheren Artikel eines bekannten Branchenmagazins bereits, dass die Regelungen auch Versicherungsmakler und deren Angestellten treffen, die entsprechend der Definition Aufgaben erfüllen. Salopp könnte man sagen: Jeder, der im Betrieb direkt etwas mit Versicherungsverträgen zu tun hat, muss sich künftig auch weiterbilden und dies nachweisen können.

Erst ab Februar 2018

Da die Weiterbildungspflicht ab Februar 2018 gilt, werden in der Folge vor dem Stichtag durchgeführte Weiterbildungsmaßnahmen auch nicht Gegenstand der Nachweispflicht. Will man es sich aus nachvollziehbarem Grund in Weiterbildungspunkten vorstellen, starten wir alle im Februar mit einem leeren Punktekonto.

Wie der Nachweis der jährlichen Weiterbildungsstunden geregelt wird, steht noch nicht fest. Dies wird in den Ausführungsbestimmungen geregelt, die wir im Laufe dieses Jahres erwarten.

Das Thema ist wichtig und es wird in jedem Fall so sein, dass bei Aufforderung zur Nachweiserbringung diese Nachweise auch erbracht werden müssen. Ob ansonsten der Nachweis von „Nachschulungen“ seitens der Behörden eingefordert wird, bei schweren Verstößen der Verlust der Zulassung droht, diese erst nach erneuter Absolvierung einer Sachkundeprüfung (z. B. Versicherungsfachmann) wieder erlangt wird oder nur mit Bußgeldern gearbeitet wird, das steht aktuell noch nicht fest. Um vor solch drohendem Ärger zu schützen, archiviert die VEMA eG für die Teilnehmer ihrer Seminare und Workshops alle nötigen Daten und macht sie mit einem Klick verfügbar.
 

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