John-Rechtsschutzsystem® erneut verbessert

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John-Rechtsschutzsystem® erneut verbessert

09.03.2017

John-Rechtsschutzsystem® erneut verbessert © Hans John Versicherungsmakler GmbH

Rudolf Bauer, Christian Lübben, Marc Hinrichsen, Stefan Hammersen

Der Hamburger Spezialmakler rund um den Versicherungsschutz von Vermittlerunternehmen, die Hans John Versicherungsmakler GmbH, hat ihren Rahmenvertrag mit der KS Auxilia aktualisiert, um damit die Bedürfnisse von Versicherungsmaklern noch besser absichern zu können.

Drei optionale Bausteine sind über das seit Jahren erfolgreich bei der Auxilia bestehende Spezialkonzept ab sofort versicherbar.

Teilausschnittsdeckung für Immobilardarlehensvermittler nach §34i GewO

Künftig besteht die Möglichkeit, die große Besonderheit dieses Konzeptes - den Vertrags-Rechtsschutz für die Geltendmachung von Provisionsansprüchen und die Abwehr von Provisionsrückforderungsansprüchen - auch für den Bereich der Immobiliardarlehensvermittlung gemäß §34 i GewO einzuschließen.

Spezial-Straf-Rechtsschutz im privaten und ehrenamtlichen Bereich

Wie schon im gewerblichen Bereich kann nun auch im Rahmen des Privat-Rechtsschutzes der „Spezial-Straf-Rechtsschutz“  für den privaten und ehrenamtlichen Bereich eingeschlossen werden, dessen Leistungen deutlich über die des normalen Straf-Rechtsschutzes hinausgehen,  weil beispielsweise auch für den Vorwurf von Vorsatzdelikten Rechtsschutz besteht.

Ergänzungsdeckung für Honorarvereinbarungen

Neu ist zudem  die Absicherungsmöglichkeit für die gerichtliche Geltendmachung von Honorarforderungen aus Honorarvereinbarungen mit Kunden bezüglich der Vermittlung von Versicherungsverträgen. Diese Ergänzungsdeckung erstreckt sich auch auf die gerichtliche Geltendmachung von Honorarforderungen aus Honorarvereinbarungen mit Kunden bezüglich der Vermittlung von Finanzprodukten mit inländischen Finanzinstituten wie Fondsgesellschaften, Kapitalanlagegesellschaften, Haftungsdächern und anderen Produktgebern im Bereich Finanzdienstleistungen, sofern zusätzlich auch der optionale Deckungsbaustein für Finanzdienstleistungen besteht.

 

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