„Verwunderlich und erschreckend zugleich“ - Ein Kommentar der VEMA zum BGH-Urteil, ob ein Versicherer verpflichtet ist, den tatsächlichen Betreuer auf einer Police zu nennen.
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Wie geht man nun als Versicherungsmakler mit dieser neuen Rechtsprechung um? Konsequenterweise kann es nur dazu führen, dass man Kundenverträge solcher Versicherer zu solchen Anbietern umdeckt, die in der Zusammenarbeit mit Maklern offener sind. Das darf natürlich nicht mit einem Nachteil für den Kunden verbunden sein. Wir bieten unseren angeschlossenen Maklerbetrieben bereits seit Jahren die Möglichkeit des VEMA-Bestandsupdats in unseren Deckungskonzepten. Salopp gesprochen erhält ein Kunde so in der Regel wesentlich besseren Versicherungsschutz zur bisherigen Prämie. Dank einer Besserstellungsklausel kann im Schadensfall auch zu den Altbedingungen reguliert werden, falls im alten Vertrag doch irgendetwas besser geregelt gewesen sein sollte.
Natürlich löst auch das nicht jedes Problem. Es wird immer Verträge geben, die zum Kundenwohl dortbleiben sollten wo sie sind (z. B. aufgrund desaströser Schadenquote). Hier wird man dann wohl auch weiterhin in den sauren Apfel beißen müssen. Das ist zwar nicht schön, aber sicher besser als ständig gegen Windmühlen zu reiten ohne ernsthafte Aussicht darauf, dass die Entscheiderstellen unserer Gesellschaft größeres Verständnis für die Branche entwickeln. Reiben Sie sich an solchen Dingen nicht auf und nutzen Sie Ihre Zeit und Energie besser konstruktiv. So lebt es sich vergnügter.
Hermann Hübner Andreas Brunner
Vorstandsvorsitzender VEMA stellv. Vorstandsvorsitzender
Hauptsitz Heinersreuth Sitz Karlsruhe
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Über VEMA Versicherungs-Makler-Genossenschaft e.G
Die VEMA eG ist ein genossenschaftlicher Zusammenschluss von 2.562 mittelständigen Versicherungsmaklerbetrieben mit mehr als 15.000 beschäftigten Personen.
Sehr geehrter Herr Brunner, sehr geehrter Herr Hübner,
vielen Dank für die klaren und verständlichen Worte zu meinem Urteil. Klasse!!
Harald Thummet
Thummet Versicherungsmakler GmbH