IDD-Kontrahierungszwang in Sachen Bestandsübertragungen? Makler könnten …

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IDD-Kontrahierungszwang in Sachen Bestandsübertragungen? Makler könnten die IDD-Gewinner werden, ganz im Sinne des Verbraucherschutzes

27.01.2017

Lars Widany © CHARTA Börse für Versicherungen AG

Lars Widany

 

 

Wir gehen also grundsätzlich davon aus, dass die im Rahmen der IDD erforderlichen Durchführungsverordnungen hierzu Klarheit schaffen und auch Verbraucherschützer und Politiker diesen willkürlichen Umgang mit Kundeninteressen nicht weiter tolerieren - notfalls prüfen wir geeignete Rechtsmittel. Die CHARTA Börse für Versicherungen AG übt immer schon die Interessenwahrung der ihr angeschlossenen Maklerhäuser aus. Daran ist uns in so wichtigen Fragestellungen auch künftig gelegen.

 

Pressekontakt:

Isabella Kohlhaas
Telefon: 0211 / 86439-14
E-Mail: kohlhaas@charta.de

 

Unternehmen

CHARTA Börse für Versicherungen AG
Schirmerstraße 71
40211 Düsseldorf

Internet: www.charta.de

 

Kommentare


wilfried.simon@igvm.de
7 Jahre, 11 Monate her

Lieber Herr Widany,

die zutreffenden Argumente, die Sie in Ihrem Beitrag nannten, sind zutreffend. Nur Gerichte lassen sich damit leider nicht überzeugen. Der Berufsverband der VersM hat es probiert, und beim AG und LG Dortmund kein offenes Ohr dafür gefunden.

Eine Anspruchsgrundlage sehen die Gerichte nur dann, wenn eine entsprechende Zusage des Versicherers in der Courtagevereinbarung oder -zusage enthalten ist. Es mag natürlich sein, dass Gerichte anderenorts auch abweichend entscheiden. Deshalb möchte ich Sie ermuntern, Ihre Ankündigung wahr zu machen und zu versuchen, auf dem Klageweg eine positivere Entscheidung herbei zu führen. Die IGVM wird sie dabei mit ihren Erfahrungen aus diesen beiden Verfahren gerne unterstützen.

Freundliche Grüße
Wilfried E. Simon
1 stv. Vorsitzender der Interessengemeinschaft Deutscher VersM e.V. (IGVM)
Wilfried.Simon@IGVM.de


info@frank-graul.com
7 Jahre, 11 Monate her

Herr E. Simon,

mal als Ansatz für eine neuerliche Klage halte ich in Bezug auf Courtage die Verletzung der eigenen Regeln zum Verhaltenskodex der Versicherer als relevant.


 

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