Bombenräumung vor der eigenen Haustür – …

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Bombenräumung vor der eigenen Haustür – wer haftet für Schäden? Tipps für Hausbesitzer

16.01.2017

Bombenräumung vor der eigenen Haustür – wer haftet für Schäden? Tipps für Hausbesitzer © ERGO Group

Mehr als 5.000 Fliegerbomben aus dem Zweiten Weltkrieg müssen jährlich in Deutschland entschärft werden. Für die Anwohner heißt das meistens, das Zuhause zu verlassen und ein paar bange Stunden verleben zu müssen. Denn eine Entschärfung oder kontrollierte Sprengung einer Bombe nahe den eigenen vier Wänden ist eine heikle Sache.

In so manchem Fall wartet auf die Anwohner bei ihrer Rückkehr eine böse Überraschung: Geborstene Fenster, rissige Wände und zerstörte Möbel als Folge der kontrollierten Bombenexplosion. Wer für die Schäden haftet und welche Versicherungen einspringen, weiß Rolf Mertens, Versicherungsexperte der ERGO.
 
Experten gehen davon aus, dass immer noch zehntausende nicht explodierter Bomben aus dem 2. Weltkrieg im Erdreich der Bundesrepublik liegen. „Die Beseitigung der oft Tonnen schweren Bomben ist eine gefährliche Aufgabe”, weiß Rolf Mertens, Experte der ERGO. Oft führt daher kein Weg an weiträumigen Sperrungen und Evakuierungen vorbei. „Um die Kosten für das Entschärfen und Beseitigen der Bombe brauchen sich Hauseigentümer zwar keine Sorgen zu machen”, so der ERGO Experte. Denn grundsätzlich gilt: Das einzelne Bundesland trägt die Verantwortung für die Räumung von Weltkriegsbomben und bezahlt die Entschärfung und Entsorgung. Stellt sich heraus, dass es sich um ehemals reichseigene Bomben oder Munition handelt, übernimmt der Bund die Kosten. Aber: Die Kostenübernahme einzelner Maßnahmen ist von Bundesland zu Bundesland verschieden geregelt. So trägt etwa das Land Nordrhein-Westfalen nicht die Kosten für vorbereitende Maßnahmen wie das Entfernen von Sträuchern oder Bäumen oder die Kosten für Evakuierungen. Das bedeutet: In diesen Fällen ist der Grundstückseigentümer in der Pflicht. Immer gilt: Für Schäden, die durch eine Explosion bei der Entschärfung oder Entfernung der Bombe entstehen, haftet die öffentliche Hand nicht – es sei denn, den Sprengstoffexperten ist fahrlässiges Handeln vorzuwerfen.

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