Honorarannahmeverbot und Provisionsabgabeverbot für Versicherungsvermittler
„Eine Möglichkeit der Honorarvergütung bleibt den Versicherungsmaklern jedoch. Die Ausnahme, Unternehmer bei der Vereinbarung, Änderung oder Prüfung von Versicherungsverträgen gegen gesondertes Entgelt rechtlich zu beraten bleibt für Versicherungsmakler zumindest erhalten“, erklärt der Berliner Anwalt.
Der Entwurf sieht zudem vor, das bisherige Provisionsabgabeverbot gesetzlich zu regeln. Versicherungsvermittlern soll es untersagt sein, Versicherungsnehmern, versicherten Personen oder Bezugsberechtigten aus einem Versicherungsvertrag Sondervergütungen zu gewähren oder zu versprechen. „Der Gesetzgeber will doch am bislang nicht verwaltungsgerichtsfesten Provisionsabgabeverbot festhalten. Das entspricht nicht dem Trend der Rechtsprechung. Denn das Oberlandesgericht Köln hat in einer aktuellen Entscheidung gerade erst festgestellt, dass sich bei einer Bemessung der Entgelte für die Beratungsleistungen nach den Regeln des freien Wettbewerbs am Markt langfristig angemessenere Beträge entwickeln werden als durch das Provisionsabgabeverbot, da dieses in erster Linie die finanziellen Interessen der bereits am Markt befindlichen Versicherungsvermittler absichere (Urteil vom 11.11.2016 - 6. U 176/15). Das Gericht geht demnach davon aus, dass das Provisionsabgabeverbot ein Fehlinstrument und antiquiert sei. Vor diesem Hintergrund dürfte sich die Frage stellen, ob der Gesetzgeber das tatsächlich umsetzen wird. Die Diskussion dürfte darum jedenfalls noch nicht erledigt sein“, so der auf die Finanzdienstleistungsbranche spezialisierte Rechtsanwalt Korn. Er fügt hinzu: „Ausgenommen sind geringwertige Belohnungen und Geschenke. Damit ist ein Wert von 15 Euro pro Versicherungsverhältnis und Kalenderjahr gemeint.“
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