Vermögensschadenhaftpflicht
Ohne ausreichende VSH-Klausel geht’s ans Eingemachte!
Hat der Tippgeber oder die Tippgeberin in der VSH (Vermögensschadenhaftpflicht) keine ausreichende Tippgeber-Klausel und hiermit keinen ausreichenden Schutz, haften sie im Schadenfall auch mit dem Privatvermögen. Das gilt auch, wenn der Tipp oder die Empfehlung nicht vergütet wurde.
Anwälte raten ihren Mandanten im Schadenfall gerne dazu, möglichst viele Personen, die in diese Empfehlung oder den Tipp involviert waren, in die Haftung zu nehmen. Deckt die VSH-Police aufgrund des fehlenden Deckungsinhaltes den entstandenen Schaden beim Kunden nicht, bleiben die Kosten am Vermittler und Berater und Tippgeber hängen. „Bereits das Reichsgericht (RGZ 52, 365) hat 1902 entschieden, dass es ausreicht, wenn jemand mit erkennbarem Bedarf an zuverlässiger Auskunft sich an einen Anwalt wendet, ein mit Haftung verbundener Auskunftsvertrag aus sozialtypischem Verhalten zustande kommt. Auf den Parteiwillen haften zu wollen (Rechtsbindungswillen) kommt es nicht an, sondern auf den objektiven Empfängerhorizont (RG JW 1928, 1134 f.)“.
VSH-Vertragsprüfung und Tippgeber-Klausel
Die Tätigkeit des Tippgebers ist nicht versicherungspflichtig und deshalb auch nur in einigen speziellen VSH-Policen mit gedeckt. Um einem Haftungsrisiko zu entgehen, ist Vermittlern und Beratern, auch wenn sie unbeabsichtigt zu einem Tippgeber oder einer Tippgeberin werden, eine VSH-Vertragsprüfung empfohlen. Ein unabhängiger VSH Spezialist, wie die Firma Conav Consulting beispielsweise, überprüft dann, ob es noch andere Deckungslücken gibt, wie Versicherungsschutz beim Einsatz des Internets oder bei Verletzungen von Datenschutzgesetzen.