IDD tritt am 22.2.2016 in Kraft – Die Top 13 FAQs / Was Versicherungsvermittler wissen müssen
7. Gibt es wieder Ausnahmen für sogenannte Annexvermittler?
Ja. Diese sind sehr klar geregelt.
Die Jahresprämie darf bei zeitanteiliger Berechnung 600 Euro nicht übersteigen. Ausnahme: bei Versicherung für eine Dienstleistung mit weniger als 3 Monaten Dauer max. 200 Euro.
Es darf nur eine Versicherung betreffen,
• die im Zusammenhang mit einer Reise oder aber
• dem Defekt, Verlust oder Beschädigung einer Ware oder
• der Nichtinanspruchnahme einer Dienstleistung steht.
8. Was sagt die Richtlinie zu Tippgebern?
Nichts. Die IDD gilt explizit nicht für rein vorbereitende Tätigkeiten, etwa bestehend in der Weitergabe von Daten und Informationen über potentielle Versicherungsnehmer an Vermittler oder Versicherungsunternehmen.
9. Kommt die Weiterbildungspflicht?
Ja. Die Richtlinie legt eine Dauer von 15 Zeitstunden pro Jahr mindestens fest. Es bleibt den Mitgliedsstaaten unbenommen, hierüber hinaus zu gehen.
10. Bisher waren es doch bei uns schon 200 Stunden in 5 Jahren?
Das war keine gesetzliche Pflicht. Es handelt es sich hierbei um eine freiwillige Angelegenheit der Initiative „gut beraten“, die dem Berufsbildungswerk der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V., getragen von einem Teil der Versicherungs- und Vermittlerbranche, zugehört. Denkbar ist für die Zukunft, dass z.B. die IHKen als Aufsicht für die Weiterbildungspflicht installiert werden. Das macht u.a. Sinn, da dort bereits das Vermittlerregister besteht.
11. Wird die Informationsflut für den Kunden weiter verschärft oder etwas zurück gefahren?
Hier ist leider mit einer weiteren Verschärfung zu rechnen. Es muss zu jedem Produkt ein zusätzliches Informationsblatt (Papier oder Datenträger) konzipiert und dem Kunden ausgehändigt werden. Vorgaben für die hierfür verantwortlichen Versicherungsunternehmen wird dazu noch die europäische Aufsichtsbehörde EIOPA machen.
12. Werden fondsgebundene Versicherungen weiterhin als Versicherungs- oder jetzt als Kapitalanlageprodukte behandelt?
Sie gelten weiter als Versicherungen, sogenannte Versicherungsanlageprodukte. Der Vermittlerstatus bleibt offiziell auch derjenige eines Versicherungsvermittlers, also ohne die Notwendigkeit der Zulassung nach § 34 f Gewerbeordnung. Die IDD überträgt den Vermittlern jedoch nahezu dieselben Pflichten beim Kunden, wie es sie bereits schon ein Kapitalanlagevermittler hat. Dazu gehören u.a. die Einholung der Informationen über Kenntnisse und Erfahrungen des Kunden im Anlagebereich, die finanziellen Verhältnisse, die Möglichkeit auch Verluste tragen zu können, die Risikotoleranz und die Anlageziele - alles mit dem Ziel, nur geeignete Produkte zu empfehlen.
13. Wann muss die Umsetzung in deutsches Recht vollzogen sein?
Ab 23.2.2018, also zwei Jahre ab Veröffentlichung der IDD im europäischen Gesetzblatt, muss spätestens die Umsetzung vollzogen sein.
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