Erneut stark verbesserter Versicherungsschutz in den …

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Erneut stark verbesserter Versicherungsschutz in den Konzepten der Hans John Versicherungsmakler GmbH:

10.12.2015

„Angesichts des strengen Maßstabs an die Pflichten eines Versicherungsvermittlers können sich aus einer fehlerhaften Berufsausübung existenzbedrohende Folgen ergeben. Daher ist es von erheblicher Bedeutung, für einen möglichst umfassenden Versicherungsschutz Sorge zu tragen.“ so Marc Hinrichsen, Geschäftsführer der Hans John Versicherungsmakler GmbH.

„Durch unsere rechtlich selbständigen Verträge ist es uns möglich, auf den individuellen Bedarf des Versicherungsvermittlers, auch im Hinblick auf die Versicherungssumme, Rücksicht zu nehmen – und das schon ab einem Jahresnettobeitrag von 109,15 EUR.“

Die Veränderung des Berufsbildes, das breitere Netzwerk und das Erschließen neuer Vertriebswege sowie Einflüsse der Gesetzgebung und der Rechtsprechung erfordern eine regelmäßige Anpassung der Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung. Die Deckungskonzepte des Hamburger Fachmaklers werden daher stetig mit den Fachabteilungen der Konzeptpartner überarbeitet und verbessert – so auch in diesem Jahr.

„Von diesen ausgehandelten Verbesserungen profitieren unsere Kunden neben den bestehenden Besonderheiten, wie z.B. der Erbenklausel und dem Unterversicherungsverzicht durch unsere in allen Konzepten vereinbarte Innovationsklausel.“

Vermittler, die noch nicht über die Konzepte der Hans John Versicherungsmakler GmbH versichert sind, können diesen Schutz über eine Konditions- und Summendifferenzdeckung umgehend beantragen.

Bedingungsseitige Highlights (konzeptabhängig - Auszug):

  • Abwehrschutz beim Vorwurf einer vorsätzlichen Schadenverursachung
  • Prämienfreier Kündigungsverzicht im Schadensfall
  • Versicherungsschutz für Nebentätigkeiten, sofern die Grenze zur rechtlich unzulässigen Tätigkeit nicht wissentlich überschritten wurde
  • Empfehlung und Vermittlung von Dienstleistern und Angehörigen der rechts- und steuerberatenden Berufe (u.a. Vermittlung von Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht)
  • Eigenschadendeckung

 

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