Herbstschnitt für die Hecke - ARAG Experte Tobias Klingelhöfer zu Rechten und Pflichten im Garten
Gibt es umgekehrt auch Situationen, in denen der Schnitt Pflicht wird?
Tobias Klingelhöfer: In der Tat kann es eine solche Lage geben. Wichtig: Ist die Verkehrssicherheit durch Gewächse gefährdet, gelten die Verbote des Bundesnaturschutzgesetzes nicht. Das kann beispielsweise der Fall sein, wenn eine große Hecke nach einem Sturm auf den angrenzenden Bürgersteig zu kippen droht. Dennoch ist es ratsam, sich bei der zuständigen Naturschutzbehörde zu erkundigen, ob eine gesonderte Genehmigung notwendig ist. Und auch beispielsweise als Besitzer einer Doppelhaushälfte oder als Wohnungseigentümer kann aus dem Schnitt eine Verpflichtung entstehen, denn dann muss man sich nach dem Sondernutzungsrecht und der formulierten Teilungserklärung richten, so ein Urteil des Bundesgerichtshofs (Az.: V ZB 130/09). Denn diese bestimmt mit, wie der entsprechende Hausherr das Grundstück nutzen darf. Und so haben Miteigentümer auch oft Mitspracherecht. Dementsprechend entschied der BGH, dass der Wohnungseigentümer zu hoch gewachsene Pflanzen kürzen muss, wenn dies von den anderen Eigentümern verlangt wird. Hier aber gilt wieder: Der Schnitt ist zwar Pflicht, aber er darf nur in der Zeit vom 1. Oktober bis 28. Februar stattfinden.
Gibt es denn Vorgaben bezüglich der Höhe oder bestimmen das wirklich die Nachbarn?
Tobias Klingelhöfer: Die erlaubte beziehungsweise zu duldende Höhe von Gehölzen regelt das Nachbarrechtsgesetz. Man kann sich vorstellen, dass ansonsten kein Konsens zu finden wäre, denn was wen wann und warum stört, ist höchst individuell. Daher gibt es Vorgaben, die allerdings von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich sind. Genaue Auskunft für geltende Vorschriften kann die Gemeindeverwaltung erteilen. Und hier geht es um jeden Zentimeter und zwar nicht nur in der Höhe sondern auch in der Breite: Unter anderem nämlich bestimmt die Entfernung von der Grundstücksgrenze auch darüber, ob der Nachbar noch mitreden darf, das zeigte jüngst ein Urteil vom BGH. Dieses entschied in einem konkreten Fall, dass der von den Nachbarn geforderte Rückschnitt der Bambushecke nicht erfolgen muss, weil der Abstand zu dessen Grundstück größer ist als der, für den überhaupt noch bestimmte Maximalhöhen gelten. Hier griff das hessische Nachbarrechtsgesetz , und dessen Paragraf 39 Absatz 1 nennt für Gewächse über zwei Meter Höhe einen Abstand von 75 Zentimetern. Der sechs bis sieben Meter hohe Bambus, um den es hier ging, steht aber weit genug von der Grundstücksgrenze entfernt und darf somit weiter wachsen und gedeihen (Az.: V ZR 185/23).