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Von Allwetterreifen bis zur Waschanlage / So machen Sie Ihr Auto rechtlich „fit für den Frühling“

11.03.2016

So geht Ihnen nichts durch die Lappen – wann und wo Sie Ihr Auto putzen dürfen
Wenn der Frühling endlich da ist, soll das „Heilig’s Blechle“ schnell wieder im neuen Glanz erstrahlen. Aber ist es eigentlich erlaubt, das Auto auf öffentlichen Wegen oder auf dem eigenen Grundstück einem Frühjahrsputz zu unterziehen? „Grundsätzlich gilt: Fahrzeugwäsche ist auf unbefestigtem Grund nicht erlaubt, also an Stellen, wo die Waschflüssigkeit in das Grundwasser gelangen kann“, erklärt Rechtsanwalt Ralph Kupferschmidt. Theoretisch ist das „Großreinemachen“ auf befestigtem Grund erlaubt, wenn das Wasser in die Kanalisation ablaufen kann. Aber: „Die Bundesländer haben ihre Gemeinden ermächtigt, die Autowäsche auf privaten Grundstücken und erst recht auf öffentlichen Wegen zu verbieten.“ Dementsprechend sollten sich die Halter erst einmal beim zuständigen Ordnungsamt informieren, wo sie ihr Auto waschen dürfen. Auch das Wann des Fahrzeug-Großputzes ist vielerorts genau geregelt: „Das Auto am Sonntag zu waschen, ist in vielen Bundesländern verboten. Unter der Woche ist aber zum Beispiel gegen die Benutzung des Staubsaugers zwischen 8:00 und 22:00 Uhr nichts einzuwenden. Gegebenenfalls sollte man dabei auf die Mittagsruhe der Nachbarn Rücksicht nehmen.“

Mit allen Wassern gewaschen – was Sie in der Waschanlage beachten sollten
Der beliebteste und praktischste Weg, das geliebte Fahrzeug vom Winterschmutz zu befreien, ist und bleibt die Waschanlage. Doch gelegentlich gibt es auch dort unschöne Überraschungen: Dann kommt das Fahrzeug zwar sauber, aber dafür mit Kratzern, Dellen oder sogar einem abgebrochenen Spiegel wieder heraus. „Grundsätzlich haftet der Betreiber der Anlage, wenn er diese zum Beispiel nicht ordnungsgemäß warten lässt. Anders verhält es sich, wenn der Fahrer grob fahrlässig handelt“, erklärt der ROLAND-Partneranwalt. Vergisst der Halter zum Beispiel trotz eines Hinweisschilds, die Radioantenne abzuschrauben oder einzufahren und knickt diese in der Waschanlage ab, kann dem Betreiber kein Vorwurf gemacht werden. „Damit die Rechtslage später eindeutig ist, sollten Autofahrer nach der Fahrt durch die Waschstraße das eigene Auto auf Schäden untersuchen und diese sofort melden. Seriöse Betreiber halten für solche Fälle Formulare bereit“, rät Ralph Kupferschmidt. Sobald das Auto das Gelände verlassen hat, wird es für den Halter schwierig, später die Beweispflicht zu erfüllen. Also nach der Fahrt durch den Waschtunnel lieber erst eine Runde ums Auto drehen – und dabei das saubere Ergebnis begutachten!



Weitere Rechtstipps finden Sie auf unserer Internetseite unter http://www.roland-rechtsschutz.de/rechtstipps



 

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Dr. Jan Vaterrodt
Telefon: 0221 / 8277 - 1590
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