Parkplätze – Kampf ums Kurvenparadies - ARAG Experten mit Fakten zum International Parking Day
Dürfen Verbrenner an Parkflächen für E-Autos abgeschleppt werden?
Benutzer von Elektrofahrzeugen müssen darauf vertrauen können, dass ausdrücklich Elektrofahrzeugen vorbehaltene Parkflächen mit Ladesäulen frei bleiben und genutzt werden können. Auch ohne konkrete Behinderung ist nach einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Düsseldorf ein Abschleppen daher erlaubt (Az.: 14 K 7479/22).
Was ist mit Parken ohne TÜV?
Fahrzeuge, die zugelassen sind und deren TÜV-Plakette nicht abgelaufen ist, dürfen grundsätzlich unbegrenzt lange auf öffentlichen Parkplätzen stehen. Es gibt auch keine gesetzliche Vorschrift, wie oft man nach seinem ordentlich abgestellten Auto schauen muss. Allerdings muss bei Parkscheinpflicht stets ein gültiger Parkschein gut sichtbar im Auto liegen. Tabu für jegliche Art von Parken sind zudem beispielsweise Halteverbotszonen, Rettungswege, Notzufahrten oder Bewohnerparkzonen. Da es im Zuge von Baustellen oder Änderungen in der Verkehrsführung immer sein kann, dass ein temporäres Parkverbot eingerichtet wird, raten die ARAG Experten, in regelmäßigen Abständen von einigen Tagen nach dem Fahrzeug zu schauen und es gegebenenfalls zu entfernen. Ansonsten riskiert man, dass es kostenpflichtig abgeschleppt wird.
Auch sinnlose Verkehrsschilder müssen beim Parken beachtet werden
Es gibt Verkehrsschilder, die Autofahrern sinnlos erscheinen mögen. Vor allem in Bereichen mit wenig Parkplätzen. Doch die ARAG Experten weisen darauf hin, dass auch fragwürdige Schilder beachtet werden müssen. Ziviler Ungehorsam hilft in solchen Fällen nicht weiter. Das zeigt ein konkreter Fall, in dem ein Autofahrer vor einer als Feuerwehrzufahrt gekennzeichneten Fläche parkte. Er setzte sich über die Beschilderung hinweg, weil es gar keine Zufahrt gab. Und damit konnte auch ein Feuerwehreinsatz nicht behindert werden. Vielmehr waren die Hinweisschilder vom Bürgermeister aufgestellt worden, weil sich dort der Hinterausgang des örtlichen Kinos befindet und die Besucher beim Verlassen des Kinos nicht von abgestellten Fahrzeugen behindert werden sollten. Trotz dieser Willkür musste der Mann die Abschleppkosten von knapp 200 Euro zahlen, da die Richter betonten, dass es nicht Aufgabe der Autofahrer sei, zu entscheiden, ob ein Verbot durch ein Schild gerechtfertigt ist. Wer Verkehrsschilder für unberechtigt hält, müsse gesondert dagegen klagen. Solange die Schilder bestehen, sind sie bindend (Verwaltungsgericht Düsseldorf, Az.: 14 K 2727/12).