Schufa: vom Score bis zur Löschung - ARAG Experten über alte Schufa-Einträge und wie man sie loswird
Rechte der Verbraucher
Die ARAG Experten weisen darauf hin, dass Verbraucher nach Artikel 15 der Datenschutzgrundverordnung das Recht haben zu erfahren, welche Daten über sie gespeichert sind. Daher hat jeder Anspruch auf eine kostenlose Selbstauskunft pro Jahr. Darin sind sämtliche Einträge und die Berechnungsmethoden erläutert. Fehlerhafte, unvollständige oder veraltete Daten können bei der SCHUFA gemeldet und mit entsprechenden Nachweisen korrigiert oder gelöscht werden. Es lohnt sich, von diesem Recht regelmäßig Gebrauch zu machen, um falsche Einträge rechtzeitig zu entdecken.
Falsche Schufa-Einträge – das sagen die Gerichte
Werden erledigte Einträge nicht sofort gelöscht, sind sie schlichtweg falsch oder gar unzulässig, besteht nach Auskunft der ARAG Experten unter Umständen Anspruch auf Schadensersatz. Zumindest aber können betroffene Schuldner verlangen, dass die betreffende Meldung widerrufen und künftig unterlassen wird.
In einem konkreten Fall hatte ein Inkassounternehmen nach erfolgloser Einziehung von Forderungen Daten an die Schufa weitergeben. Das ist allerdings nur erlaubt, wenn der Schuldner über die Informationsweitergabe unterrichtet wird. Hier aber bestritt der Schuldner die Forderung, daher durfte kein Eintrag erfolgen. Die Daten wurden aber trotzdem übermittelt. Per Eilverfahren erreichte der Schuldner, dass die Meldung widerrufen und künftig unterlassen wird (Landgericht Frankenthal, Az.: 8 O 163/22).
Für einen anderen unberechtigten Schufa-Eintrag sprachen Richter dem Kläger einen immateriellen Schadensersatzanspruch in Höhe von 2.500 Euro gegen die beklagte Bank zu. Der Eintrag hatte unter anderem dazu geführt, dass ein Dispositionskredit gekündigt wurde und er gleichzeitig auch keinen weiteren Kredit bei einer anderen Bank bekam. Am Ende lieh er sich Geld von der Familie. Dies führte kurzzeitig zu erheblichen persönlichen und finanziellen Unannehmlichkeiten, bis der Eintrag nach zwei Monaten endlich entfernt wurde (Oberlandesgericht Hamburg, Az.: 13 U 11/24).
Auch in einem anderen Fall gab es Schadensersatz: Dabei ging es um gleich zwei falsche bzw. rechtswidrige Datenübermittlungen an die Schufa, für die dem Kläger insgesamt 2.000 Euro Schadensersatz zugesprochen wurden (Oberlandesgericht Hamburg, Az.: 13 U 71/21).