Schulden statt Geldsegen: So vermeiden Erben, privat für den Nachlass zu haften
Nachlassverwalter schützt das Privatvermögen der Erben
Oft entdecken die Erben nicht alle Nachlassschulden innerhalb der sechswöchigen Frist. In diesem Fall können sie bei Gericht eine Nachlassverwaltung beantragen. Der Nachlassverwalter trennt das Nachlassvermögen vom eigenen Vermögen der Erben, das somit unberührt bleibt, und fordert die Gläubiger öffentlich auf, ihre Ansprüche anzumelden. Die Erben dürfen während der Nachlassverwaltung nicht frei über den Nachlass verfügen. Was nach Tilgung aller Schulden vom Nachlassvermögen übrigbleibt, wird auf die Erben verteilt. Stellt sich hingegen heraus, dass das Erbe überschuldet ist, eröffnet der Nachlassverwalter ein Nachlassinsolvenzverfahren. Eine Nachlassverwaltung kann nur eingeleitet werden, wenn der Nachlass unübersichtlich, aber nicht eindeutig überschuldet ist. Zudem muss der Nachlass die Verfahrenskosten decken.
Wenn der Nachlass nicht einmal die Verfahrenskosten deckt
Ist schon von Anfang an wahrscheinlich, dass der Nachlass überschuldet ist, können die Erben direkt die Eröffnung eines Nachlassinsolvenzverfahrens beantragen. Ein unabhängiger Insolvenzverwalter wandelt den Nachlass in liquides Vermögen um und zahlt die Gläubiger aus. Auch ein Insolvenzverfahren kann nur eröffnet werden, wenn die Kosten gedeckt sind. Ist der Nachlass so überschuldet, dass weder eine Nachlassverwaltung noch ein Nachlassinsolvenzverfahren möglich sind, können die Erben eine Dürftigkeitseinrede stellen. Damit erklären sie, dass der Nachlass nicht ausreicht, um die Verbindlichkeiten zu bedienen. Voraussetzung ist allerdings, dass die Erben die Dürftigkeit des Nachlasses beweisen, zum Beispiel mit einem Inventarverzeichnis. Ein solcher Nachweis ist sehr fehleranfällig und sollte mit der Unterstützung eines Notars errichtet werden, damit die Erben nicht aufgrund eines Irrtums privat haften.
Wer sich im Vorfeld von einem Notar zu diesem Thema beraten lassen möchte, findet im Internet unter https://notar.de/ den richtigen Ansprechpartner. Besuchen Sie auch das Online-Verbraucherportal der Notarkammer unter https://ratgeber-notar.de/.