Osterferien 2025: Entspannt in den Urlaub fliegen
Was ist, wenn ein Streik den Flug beeinträchtigt?
Tobias Klingelhöfer: Streiks des Flughafenpersonals oder der Fluggesellschaften gelten in der Regel nicht als außergewöhnliche Umstände und Passagiere haben Anspruch auf Entschädigung. Bei Streiks des öffentlichen Dienstes, wie z. B. bei einem Streik von Fluglotsen, müssen die Airlines jedoch versuchen, einen Ersatzflug zu organisieren. Bei innerdeutschen Streiks gibt es auch die Möglichkeit, auf Züge umzubuchen.
Wie kann man seine Fluggastrechte durchsetzen? Gibt es dafür nicht eine ganz neue Onlineplattform?
Tobias Klingelhöfer: Das Justizministerium hat ganz aktuell in einem Pilotprojekt ein Onlineportal für digitale Klagen zu Fluggastrechten
eingerichtet. Dort können Passagiere herausfinden, ob ein Anspruch auf eine Entschädigung in ihrem Fall infrage kommen könnte. Anschließend können sie gleich selbst über den Dienst Mein Justizpostfach Klage beim zuständigen Amtsgericht digital einreichen. Zurzeit beteiligen sich die Amtsgerichte in Bremen, Düsseldorf, Erding, Frankfurt am Main, Hamburg, Königs Wusterhausen und Nürtingen.
Aber es gibt auch andere Möglichkeiten: Den Gang zum Anwalt, die Beauftragung eines privaten Unternehmens, das auf Fluggastrechte spezialisiert ist, oder die Inanspruchnahme einer öffentlichen Schlichtungsstelle. Der Besuch beim Anwalt ist mit Kosten verbunden, private Dienstleister arbeiten auf Provisionsbasis und tragen das Risiko, falls die Klage scheitert. Eine Schlichtungsstelle ist zwar kostenlos, aber nicht rechtlich bindend, was bedeutet, dass ein Zivilverfahren weiterhin möglich ist.
Worauf sollte man achten, wenn Ansprüche geltend gemacht werden sollen?
Tobias Klingelhöfer: Fluggastrechte können bis zu drei Jahre nach dem Vorfall geltend gemacht werden. Es ist also nicht notwendig, sofort nach der Reise aktiv zu werden, aber ich empfehle, zeitnah zu handeln, um die besten Chancen auf eine Entschädigung zu haben. Auch sollte man unbedingt alle relevanten Unterlagen aufbewahren: von der Buchungsbestätigung über Belege für Verpflegung oder Hotelübernachtungen bis hin zu Fotos von Anzeigetafeln am Flughafen, die den Status des Fluges dokumentieren. Diese Unterlagen sind entscheidend, um im Fall der Fälle seine Fluggastrechte erfolgreich durchzusetzen.
Was müssen Osterurlauber wissen, die es zur Eiersuche ins nichteuropäische Ausland zieht?
Tobias Klingelhöfer: Möchte man beispielweise nach Großbritannien reisen, muss man beachten, dass man seit Anfang April nicht mehr ohne ETA (Electronic Travel Authorisation) einreisen darf. Diese besondere Reisegenehmigung kostet ab 9. April 16 Pfund, also knapp 19 Euro. Auch für die Durchreise durch England, Wales, Schottland und Nordirland wird die Genehmigung benötigt. Wenn es sich lediglich um einen Transit, also einen Zwischenstopp und Umstieg an einem britischen Flughafen zwecks Weiterreise in ein Drittland handelt, ist keine ETA nötig.
Um innerhalb der EU sowie einiger weiterer Länder wie z. B. der Schweiz, Norwegen oder Island zu reisen, reicht bei touristischen Aufenthalt von höchstens drei Monaten in der Regel das Mitführen des Personalausweises aus. Und auch sonst reist es sich als Deutscher recht unbeschwert: Bei der Einreise in knapp 200 fremde Länder benötigen wir lediglich einen Reisepass. Ein Blick auf die Seiten des Auswärtigen Amtes gibt hier genauere Auskunft.
Apropos Transit: Wer seine Reise über ein Reiseportal bucht, muss vom Portal-Betreiber darüber informiert werden, wenn für eine Reise mit Zwischenstopp ein Transitvisum erforderlich ist (Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Az.: 6 U 154/24).
Weitere Informationen zur ETA unter:
https://www.arag.com/de/verbraucherinformation/welcome-to-england-allerdings-nur-mit-erlaubnis/