Kapital statt lebenslanger Betriebsrente

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Kapital statt lebenslanger Betriebsrente

22.02.2023

Kapital statt lebenslanger Betriebsrente © Longial GmbH

In beiden zu entscheidenden Fällen hatte der Arbeitgeber jeweils Versorgungszusagen erteilt, die einseitig auf Arbeitgeberseite die Möglichkeit vorsahen, anstelle einer lebenslangen Altersrente eine einmalige Kapitalzahlung zu leisten. Von dieser Option machte der Arbeitgeber zum Rentenbeginn in beiden Fällen Gebrauch, womit die jeweiligen Arbeitnehmer nicht einverstanden waren. Das BAG entschied in beiden Fällen zugunsten der Arbeitnehmer. Derzeit liegen noch keine Entscheidungsgründe vor.

BAG-Urteil vom 17.01.2023 – 3 AZR 220/22

In diesem Fall (Vorinstanz LAG Düsseldorf) war in der vom Arbeitgeber über eine Unterstützungskasse erteilten Versorgungszusage vorgesehen, anstelle der laufenden Rente eine einmalige Kapitalabfindung in Höhe der zehnfachen Jahresrente zu zahlen. Hiervon wurde zum Rentenbeginn Gebrauch gemacht, womit sich die Arbeitnehmerin nicht einverstanden erklärte und den Betrag zurücküberwies. Das BAG gab der Arbeitnehmerin Recht und wies die Revision des Arbeitgebers zurück. Die Vorinstanz (LAG Düsseldorf) hatte die in der Versorgungszusage enthaltene Klausel für unwirksam erklärt.

Umstellung auf Kapital bedarf einer wechselseitigen Interessenabwägung

Die Umstellung einer eigentlich vorgesehenen Betriebsrente in eine Kapitalzahlung bedarf einer Rechtfertigung anhand der Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit. Bei der Abwägung muss zugunsten des Arbeitnehmers beispielsweise verhindert werden, dass das Langlebigkeitsrisiko vom Arbeitgeber auf den Arbeitnehmer übertragen wird. Des Weiteren darf weder eine Rentenanpassungsprüfungspflicht, mangelnder Pfändungsschutz oder eine höhere Steuerlast entstehen. Zugunsten des Arbeitgebers kann die günstigere Bilanzierung oder die Leistungsverbesserung durch Anhebung des Dotierungsrahmens berücksichtigt werden.

Änderung in Kapitalzahlung hier nicht zumutbar - Verstoß gegen die AGB

Im Grundsatz sind laufende Rentenzahlungen und einmalige Kapitalleistungen nach dem Betriebsrentengesetz gleichwertige Formen der betrieblichen Altersversorgung. Bei der Interessenabwägung kann jedoch insbesondere eine Änderung des Äquivalenzverhältnisses, also des Gegenseitigkeitsverhältnisses von Leistung und Gegenleistung, ein Indiz für die Unzumutbarkeit des Änderungsvorbehalts sein. Das war vorliegend der Fall. Der Arbeitgeber hatte hier durch eine formularmäßig einseitig vorbehaltene Gestaltungsmöglichkeit aus der laufenden Betriebsrente eine nicht wertgleiche Kapitalabfindung gemacht. Dadurch wird ihm zum einen die Möglichkeit eröffnet, einseitig zum Beispiel das Langlebigkeitsrisiko zu verlagern. Des Weiteren kann der Arbeitgeber die Anpassungsprüfungspflicht damit umgehen. Hinzu kommen steuerrechtliche Nachteile für die Arbeitnehmerin.

Das LAG Düsseldorf orientierte sich hinsichtlich der Wertgleichheit einer Kapitalabfindung, die nirgends definiert wird, am Betriebsrentengesetz. Maßgeblich ist hier für die Abfindungsberechnung der Barwert der künftigen Versorgungsleistung, wobei bei der Berechnung des Barwerts die Rechnungsgrundlagen sowie die anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik maßgebend sind. Im vorliegenden Fall wird durch die Klausel gestattet, die laufende Betriebsrentenleistung ohne weitere Voraussetzungen in eine geringwertigere Kapitalleistung zu ändern, nämlich nur die zehnfache Jahresrente zu bezahlen. Unter Berücksichtigung der zuvor genannten Nachteile ist diese daher unwirksam.

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