Ich will raus!

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Ich will raus!

11.10.2022

Ich will raus! © Pixabay

Mehr als 17.000 Euro plus Zinsen – so viel bekommt eine Arbeitnehmerin für restliche Urlaubstage aus vielen Jahren, die sie aufgrund hoher Arbeitsbelastung nicht nehmen konnte. Der Europäische Gerichtshof hat mit einem aktuellen Urteil die Arbeitnehmerrechte weiter gestärkt. Die ARAG Experten erläutern, welche Auswirkungen der Richterspruch aus Luxemburg auf Urlaubsansprüche von Arbeitnehmern hat.

Beliebtes Streitthema vor Gericht
Nach mehr als 20 Jahren reichte eine Steuerfachangestellte 2017 ihre Kündigung ein. Im Gepäck hatte sie mehr als 100 Resturlaubstage, die sie in all den Jahren nicht hatte nehmen können, weil der Arbeitsaufwand einfach zu hoch war. Nach Information der ARAG Experten standen ihr 24 Tage im Jahr zu. Ihr ehemaliger Arbeitgeber zahlte ihr lediglich rund 3.000 Euro für 14 nicht genommene Urlaubstage aus dem Jahr der Kündigung. Fünf Jahre zuvor hatte er seiner fleißigen Mitarbeiterin schriftlich bestätigt, dass ihr aus mehreren Vorjahren ein Resturlaub von 76 Tagen zustehe und der nicht wie üblich am 31. März des Folgejahres verfalle, da ihr Arbeitspensum mehr Urlaub nicht zugelassen hatte. Eine Aufforderung, Urlaub zu nehmen, gab es nicht. Ein teurer Fehler, wie sich nach vier Gerichtsinstanzen herausstellte: Am Ende musste der Arbeitgeber der Ex-Mitarbeiterin immerhin die einst bestätigten 76 Tage Resturlaub auszahlen. Die Richter waren der Ansicht, dass es Aufgabe des Arbeitgebers sei, dafür zu sorgen, dass Arbeitnehmer ihren bezahlten Urlaub nehmen. Tut er das nicht, verjährt der Urlaub auch nicht nach drei Jahren, wie es das Bürgerliche Gesetzbuch eigentlich vorsieht (Rechtssache C-120/21 LB).

Gesetzlicher Anspruch auf Urlaub
Urlaubsansprüche von Arbeitnehmern sind laut ARAG Experten im Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) genauestens geregelt. Danach hat jeder Arbeitnehmer Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub. Auch Teilzeitkräfte, geringfügig Beschäftigte, Praktikanten und Auszubildende erhalten Urlaub. Zeitarbeitnehmer haben ebenfalls ein Recht auf bezahlten Erholungsurlaub. Dessen Länge richtet sich nach der Dauer der ununterbrochenen Betriebszugehörigkeit bei der Zeitarbeitsagentur.

Mindestens vier Wochen Jahresurlaub
Der gesetzliche Mindesturlaub beträgt bei einer Sechs-Tage-Woche 24 Werktage pro Kalenderjahr, das entspricht vier Wochen Urlaub. Aber auch Arbeitnehmer, die an weniger Wochentagen arbeiten, erhalten mindestens vier Wochen Jahresurlaub. Bei einer 5-Tage-Woche erhalten Arbeitnehmer laut ARAG Experten 20 Arbeitstage Urlaub, was ebenfalls vier Wochen Jahresurlaub ergibt.

 

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