Zahlst du noch oder wohnst du schon?
Ortsübliche Vergleichsmiete
Die ortsübliche Vergleichsmiete gibt Auskunft darüber, wie viel durchschnittliche Miete in einer Gemeinde für vergleichbaren Wohnraum gezahlt wird. Seite Mitte 2021 müssen Städte und Gemeinden ab 50.000 Einwohnern einen Mietspiegel erstellen. Der Mietspiegel zeigt, welche Miete für vergleichbaren Wohnraum gezahlt werden muss und dient Mietern und Vermietern als Orientierungsmittel für eine ortsübliche Vergleichsmiete.
Will ein Vermieter eine Mieterhöhung auf die ortsübliche Vergleichsmiete durchsetzen, dann muss er nach Auskunft der ARAG Experten jedoch eine ganze Reihe von Voraussetzungen erfüllen. So muss die Erhöhung nachvollziehbar und ausführlich begründet werden. Dazu muss der Vermieter entweder den Mietspiegel der Gemeinde- oder der Stadtverwaltung heranziehen, das Gutachten eines Sachverständigen einholen oder mindestens drei Vergleichswohnungen mitsamt Standort und Mietpreis benennen, die aufgrund von Lage, Größe und Ausstattung vergleichbar sind und so eine Mieterhöhung rechtfertigen. Im Falle einer Mieterhöhung auf die ortsübliche Vergleichsmiete gilt, dass die neue Miete für mindestens 15 Monate Bestand haben muss, bevor sie erneut erhöht werden kann. Zudem darf sich die Miete in den meisten Teilen Deutschlands über einen Zeitraum von drei Jahren um nicht mehr als 20 Prozent insgesamt erhöhen. In vielen Ballungszentren und Großstädten mit angespanntem Wohnungsmarkt liegt diese sogenannte Kappungsgrenze laut ARAG Experten sogar bei 15 Prozent.
Widerspruch gegen Mieterhöhung
Grundsätzlich haben Mieter laut ARAG Experten nach der schriftlichen Ankündigung einer Mieterhöhung auf die ortsübliche Vergleichsmiete bis zum Ende des übernächsten Monats nach Erhalt des Schreibens Zeit, um diese auf formale und inhaltliche Fehler zu prüfen und ihr zuzustimmen oder im Zweifelsfall auch zu widersprechen. Stimmen Sie zu, schulden Sie die erhöhte Miete ab Beginn des darauffolgenden Monats. Wollen Sie der Mieterhöhung auf die ortsübliche Vergleichsmiete widersprechen, dann sollten Sie Ihren Widerspruch in schriftlicher Form an den Vermieter richten und genau darlegen, aufgrund welcher formellen oder inhaltlichen Fehler Sie die Mieterhöhung ablehnen. Haben Sie der Mieterhöhung erst einmal widersprochen, dann ist es am Vermieter, ein neues Schreiben aufzusetzen. Solange Ihnen kein Schreiben vorliegt, das den gesetzlichen Vorgaben entspricht, kann auch die erhöhte Miete nicht fällig werden. Ist der Vermieter jedoch der Ansicht, sein Erhöhungsverlangen sei zutreffend, kann er Sie auf Erteilung Ihrer Zustimmung verklagen.
Übrigens gilt: Wechselt eine vermietete Wohnung den Eigentümer, dann ändern sich die Voraussetzungen für eine Mieterhöhung grundsätzlich nicht. Hier gilt das Prinzip „Kauf bricht nicht Miete“ (Paragraf 566 BGB). Mieter, deren Wohnung von einer Mieterhöhung betroffen ist, haben ein Sonderkündigungsrecht. Im Mietvertrag festgelegte Regelungen, die das Recht auf Kündigung nach Mieterhöhung einschränken oder aufweichen, sind laut ARAG Experten unzulässig.
Weitere Informationen zum Thema Mieterhöhung unter:
https://www.arag.de/rechtsschutzversicherung/mietrechtsschutz/mieterhoehung-was-ist-erlaubt/