P&R Container – Vermittlerhaftung der Banken bestätigt!
3. Fehlende Plausibilität des Anlagekonzepts
Unabhängig davon, sind die Containeranlageprodukte der P&R Gruppe nach Rechtsauffassung von Rechtsanwalt Glameyer bereits nicht plausibel gewesen und die beklagte Bank hätte dies im Rahmen der ihr obliegenden Plausibilitätsprüfung unschwer erkennen können und müssen. Denn der Anlagevermittler wie auch der Anlageberater sind verpflichtet, das Anlagekonzept und den Prospekt auf wirtschaftliche Plausibilität zu prüfen. Wird dies unterlassen, muss darauf hingewiesen werden. Die beklagte Bank hatte offensichtlich weder das eine noch das andere getan.
Sowohl im Emissionsprospekt, als auch in allen anderen Werbematerialien der P&R-Gruppe hatte diese gegenüber den Anlegern stets damit geworben, dass der Kunde Eigentümer der von ihm gekauften Container werde und dass diese Investition in echte Sachwerte für den Anleger aufgrund des Eigentums an den Containern sehr viel Sicherheit gewährleiste. Dies ist jedoch erkennbar falsch und hätte nach Rechtsauffassung von Rechtsanwalt Glameyer von den vermittelnden Banken im Rahmen der ihnen obliegenden Plausibilitätsprüfung der Containerprodukte der P&R-Gruppe bemerkt werden müssen.
Den vermittelnden Banken hätte im Rahmen der ihnen obliegenden Plausibilitätsprüfung problemlos bereits beim Durchlesen eines der „Kauf- und Verwaltungsverträge“ auffallen müssen, dass - entgegen der vielfachen Prospektaussagen - die Anleger durch diese Verträge gerade kein Eigentum an irgendwelchen Containern erwerben sollten und konnten.
In diesen „Kauf- und Verwaltungsverträgen“ ist folgendes geregelt: Mit dem Kaufvertrag „erwirbt“ der Anleger eine bestimmte Anzahl an Containern eines bestimmten Typs, ohne dass feststeht, welche konkreten Container dies sein sollen. Im Hinblick auf die Eigentumsübertragung dieser unbestimmten Container wird im Kaufvertrag selbst auf den nachfolgenden, auf gleichem Blatt abgedruckten Verwaltungsvertrag verwiesen, der die Eigentumsübertragung der erworbenen Container ersetzen soll. Dieser verweist im Hinblick auf die Frage, um welche konkreten Container es sich handeln soll, wiederum auf den vorstehenden Kaufvertrag aus welchem sich gerade kein konkreter Container ergibt. Allein durch Abschluss des „Kauf- und
Verwaltungsvertrages“ sollte der Eigentumsübertragungsvorgang abgeschlossen sein, ohne dass weitere Handlungen der Anleger im Anlagekonzept vorgesehenen gewesen sind.
Damit ist nach dem Anlagekonzept der Containerprodukte der P&R ein Eigentumserwerb der Anleger an einem oder mehreren konkreten Containern bereits konzeptionell ausgeschlossen gewesen. Für einen Eigentumserwerb an einem oder mehreren Containern ist nach dem deutschen Sachenrecht eine Zuordnung konkreter Container zu einem konkreten Käufer erforderlich. Daran mangelt es bei den „Kauf- und Verwaltungsverträgen“ mit denen die Anleger Container von der P&R-Gruppe „kaufen“ konnten erkennbar.
Für die vermittelnde Bank ist im Rahmen der ihr obliegenden Plausibilitätsprüfung problemlos durch einfaches aufmerksames Lesen der „Kauf- und Verwaltungsverträge“ mit denen die Container der P&R-Gruppe den Anlegern „verkauft“ worden sind, erkennbar gewesen, dass durch den Abschluss eines solchen Vertrages kein Eigentum an einem oder mehreren Containern von den Anlegern erworben werden konnte. Dadurch ist klar gewesen, dass die von der P&R-Gruppe angebotenen Containerprodukte nicht plausibel gewesen sind.
Diese Problematik der fehlenden Plausibilität betrifft alle von den verschiedenen Banken vermittelten Containerprodukte der P&R-Gruppe, wodurch eine Haftung der vermittelnden Banken gegenüber Ihren Kunden wegen Verletzung der ihnen obliegenden Pflicht zur Plausibilitätsprüfung gegeben sein könnte und entsprechende Schadensersatzansprüche der geschädigten Anleger wegen fehlerhafter Anlageberatung durch die vermittelnde Bank im Raum stehen.